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Urteil: Kosten für Schulbücher bei Hartz IV trägt komplett das Sozialamt

Donnerstag, März 5th, 2009

Hartz-IV-Empfänger können die kommenden Kosten für Schulbücher nach einem Urteil des zuständigen Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz beim Sozialamt vollständige geltend machen. In der am heutigen Donnerstag veröffentlichten Entscheidung ging es um den Fall eines Schülers in der neunten Klasse, der gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter HartzIV bezog. Für das vergangene Schuljahr 2005/2006 verlangten sie von der zuständigen Arbeitsverwaltung die Übernahme der Kosten für die entsprechenden Schulbücher.

Zwar hatte der besagte Schüler nach den damals geltenden Vorschriften des deutschen Bundeslandes Rheinland-Pfalz einen Lernmittelgutschein in Höhe von genau 59 Euro erhalten. Allerdings blieb trotz dieses Beitrags noch ein Betrag von insgesamt ungefähr 140 Euro übrig, der von der erwähnten Behörde nicht vollständig übernommen wurde. Dagegen setzten sich alleinerziehende Mutter und Sohn zur Wehr, unterlagen aber zunächst vor dem zuständigen Sozialgericht der Stadt Koblenz.

Der jährliche Bedarf an Schulbüchern sei aus der gewährten Regelleistung zu erbringen, urteilte das Koblenzer Gericht damals. Auch gehörten die erwähnten Schulbücher nicht zu den im Gesetz abschließend aufgezählten sogenannten «Sonderbedarfen», deren Kosten vom entsprechenden Grundsicherungsträger zusätzlich zu den Regelleistungen der Mutter zu übernehmen seien.

Auch das zuständige Landessozialgericht sah keine entsprechende Leistungspflicht des Trägers der sogenannten Grundsicherung, verurteilte aber das im aktuellen Berufungsverfahren ebenfalls geladene Sozialamt zur entsprechenden Übernahme der Kosten der Schulbücher. Bei den Kosten für notwendige Schullektüre handelt es sich nach Ansicht der zuständigen Landessozialrichter um einen sogenannten «atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung zu decken» sei, so die Richter am heutigen Donenrstag. Die Höhe der entsprechenden Regelleistung orientiere sich an dem Bedarf eines Erwachsenen, denen aber in der Regel keine Kosten für Schulbücher entstünden.

Quelle: news-von-morgen.de – 26.02.2009 – Von ror
Link zum Pressebericht: www .news-von-morgen.de/urteil-kosten-fuer-schulbuecher-bei-hartz-iv-traegt-komplett-das-sozialamt-716758

L 7 AS 62/08 – Darlehen von Verwandten ist kein Einkommen

Donnerstag, März 5th, 2009

Ein zinsloses, eindeutig rückzahlbares Darlehen von Verwandten mindert nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied (Urteil veröffentlicht am 9. Februar 2009, AZ: L 7 AS 62/08), zählen derartige Darlehen auch dann nicht als Einkommen, wenn das Geld für verschiedene Anschaffungen ausgegeben wird.

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin, deren Onkel 1500 Euro «als Darlehen» auf ihr Konto überwiesen und in einem Brief ausdrücklich die Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten verlangt hatte. Während die Behörde davon ausging, dass das Darlehen nur vorgetäuscht war, werteten die Richter die «schnelle und unbürokratische Hilfe als Ausdruck intakter verwandtschaftlicher Verhältnisse». Einen formalen Darlehensvertrag könne die Behörde nur dann einfordern, wenn es begründete Zweifel daran gebe, dass die Klägerin das Darlehen tatsächlich zurückzahlen müsse.

Quelle: ad-hoc-news.de – 26.02.2009 – Von ddp.djn/rog/nas
Link zum Pressebericht: : www .ad-hoc-news.de/darlehen-von-verwandten-ist-kein-einkommen–/de/Wirtschaft-Boerse/Marktberichte/20072195

Biallos Ratgeber Wohngeld: Antrag lohnt sich derzeit mehr denn je

Mittwoch, März 4th, 2009

Aachen. Kaum noch Überstunden, Kurzarbeit, Entlassungen – die Krise macht sich inzwischen bei vielen Arbeitnehmern bemerkbar. Wenn das Einkommen sinkt, springt häufig das Wohngeldamt mit einem (höheren) Mietzuschuss ein.

«Sechs Monate lang wird bei uns nun pro Woche drei Stunden weniger gearbeitet. Unter dem Strich bekomme ich 160 Euro im Monat weniger», berichtet Ernst M., der bei einem Autozulieferer in Berlin beschäftigt ist. Ähnlich wie ihm geht es derzeit vielen Arbeitnehmern. Positiv für die Betroffenen: Seit Anfang 2009 gelten beim Wohngeld günstigere Regeln.

Rechtsanspruch: Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur monatlichen Miete oder den Ausgaben für ein selbst bewohntes Eigenheim. Es wird – bei Bedürftigkeit – zumeist für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt und kann dann immer wieder erneut beantragt und somit zeitlich unbegrenzt gezahlt werden.

Regeln: Ob und wie viel staatlicher Wohnzuschuss einem zusteht, hängt ab von der Größe des Haushalts, dem Mietniveau am Wohnort dem Haushaltseinkommen. Beziehen Mieter oder Eigentümer Arbeitslosengeld I oder Krankengeld, haben sie oft Anspruch auf die Leistung. Das Gleiche gilt auch für Beschäftigte mit unterdurchschnittlichem Haushaltseinkommen.

Ernst M. beispielsweise verdient nun monatlich 2700 Euro brutto. Dazu bekommt er für seine drei Töchter Kindergeld. Dieses wird jedoch beim Wohngeld nicht angerechnet. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Bei einer Kaltmiete von 640 Euro steht der Berliner Familie jetzt monatlich 106 Euro Wohngeld zu. Damit wird das Minus beim Lohn zumindest teilweise ausgeglichen.

Ein Antrag auf Wohngeld kann sich für Durchschnittsfamilien mit drei Kindern bis zu einem Einkommen von 3190 Euro lohnen. Bei zwei Kindern sind es 2790 Euro. Diese Werte gelten für Regionen mit sehr hohen Mieten – etwa für München und Stuttgart. In ländlichen Regionen gelten niedrigere Sätze. Antragsteller können vorab ihren voraussichtlichen Wohngeldanspruch unter biallo.de/wohngeldrechner kalkulieren.

Werbungskosten: Wer, etwa wegen eines weiten Wegs zur Arbeit, hohe Werbungskosten hat, für den kann sich der Wohngeldantrag auch bei höherem Einkommen noch auszahlen. Wichtig: Auch steuerlich anerkannte Kinderbetreuungskosten, wie etwa Kindergartengebühren, mindern das beim Wohngeld anrechenbare Einkommen.

Niedrige Hürden: Das Wohngeld ist eine Leistung mit niedrigen Hürden. So prüfen die Ämter nicht, ob das Auto oder die Größe und Ausstattung der Wohnung angemessen sind. Auch nach Ersparnissen und Vermögen wird in den – regional unterschiedlichen ö Wohngeldanträgen in der Regel nicht gefragt. Ebenso muss niemand seine Rücklagen fürs Alter offenlegen. «Erhebliches Vermögen» steht allerdings – so die Wohngeldbroschüre des Bundesbauministers – einem Wohngeldanspruch entgegen.

Verzicht auf Arbeitslosengeld II: Viele Menschen, die in finanziellen Nöten sind, beantragen ungern Hartz IV. Sie können aber gegebenenfalls auch auf ALG II verzichten und stattdessen Wohngeld beantragen. Unter Umständen haben sie dann zwar einige Euro weniger zur Verfügung – sie entgehen aber der umfassenden Kontrolle durch die Ämter.

Rechtzeitig Antrag stellen: «Im Zweifel lieber früher als später einen Antrag stellen», sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Wohngeld gibt es nämlich erst ab dem Monat der Antragstellung. Wer noch vor März 2009 Wohngeld beantragt und bewilligt bekommt, erhält übrigens zusätzlich noch eine Sonderzahlung: einen einmaligen Heizkostenzuschuss für den Winter 2008/09.

Quelle: az-web.de – 22.02.2009 – Von Rolf Winkel und Horst Biallo
Link zum Pressebericht: www .az-web.de/geld/ratgeber-detail-az/816192?_g=Biallos-Ratgeber-Wohngeld:-Antrag-lohnt-sich-derzeit-mehr-denn-je