Posts Tagged ‘Bedarfsgemeinschaft’

Hartz-IV in Zahlen

Freitag, März 6th, 2009

Ende Februar gab es 6,65 Millionen “hilfsbedürftige Personen” in 3,5 Millionen Bedarfsgemeinschaften. Davon waren 4,846 Millionen Menschen erwerbsfähig. Nicht alle davon sind auch arbeitslos gemeldet, etwa, wenn sie ein Kind betreuen oder einen Angehörigen pflegen. Im Februar gab es 2,253 Millionen arbeitslose Hartz IV-Empfänger. Das waren knapp zwei Drittel aller Arbeitslosen. Eine Durchschnitts-Bedarfsgemeinschaft erhielt im Monat 826 Euro an Unterstützung. Dabei variiert die Geldzahlung je nach Größe der Gemeinschaft. Eine Person bekam im Schnitt 696 Euro, eine Familie mit fünf und mehr Mitgliedern bis zu 1366 Euro.

Die Organisation des Hartz IV-Systems ist politisch umstritten. Derzeit existieren drei unterschiedliche Modelle. Die 349 Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) stellen das Regelmodell dar, in denen Arbeitsagentur und Kommunen zusammenarbeiten. Daneben betreuen 69 Kommunen – 63 Landkreise und sechs kreisfreie Städte – als “Optionskommunen” die Hartz IV Empfänger ohne Arbeitsagenturen. In zwei Dutzend weiteren Kommunen werden die Aufgaben getrennt wahrgenommen: Die Arbeitsagentur zahlt Hartz IV aus und kümmert sich um die Vermittlung. Die Kommunen zahlen Unterkunft sowie die flankierende Unterstützung, wie Schuldnerberatung oder Kinderbetreuung.

Quelle: welt.de – 06.03.09 – Von DW
Link zum Pressebericht: www .welt.de/welt_print/article3327232/Hartz-IV-in-Zahlen.html

L 7 B 605/08 AS ER – Kosten der Unterkunft im SGB II bei vorübergehender Inhaftierung

Donnerstag, März 5th, 2009

Eine vorübergehende Inhaftierung hat nach Ansicht des Landessozialgerichts Bayern, Beschluss vom 20.08.2008 – L 7 B 605/08 AS ER, keine Auswirkungen auf den Anspruch des Mitbwohners bezüglich der vom Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewährenden Kosten der Unterkunft. Nach Ansicht des erkennenden Senats hat vielmehr der Inhaftierte einen eigenen Anspruch geltend zu machen.

Die Antragstellerin begehrte mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin erhielt zusammen mit einer weiteren Person als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dabei erhielt sie und die weitere Person als Kosten der Unterkunft je 233,- EUR, was jeweils die Hälfte der tatsächlichen Miete ausmacht. Das weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wurde voraussichtlich für sechs Monate inhaftiert. Der Antragsgegner, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, bewilligte der Antragstellerin gleichwohl nur die Hälfte der Mietkosten. Hiermit ist die Antragstellerin nicht einverstanden. Sie verweist darauf, dass der Vermieter die volle Miete verlange, die sie jedoch nicht zahlen könne. Zudem sei der Inhaftierte nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Das Landessozialgericht Bayern betont in seinem Beschluss, es komme nicht entscheidend darauf an, ob der bisherige Mitbewohner trotz seiner Inhaftierung weiterhin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen sei. Wesentlich sei vielmehr, dass der Inhaftierte wegen des nur vorübergehenden Aufenthaltes als Mitbewohner gelte und deshalb die tatsächlich anfallenden Wohnkosten entsprechend der Kopfzahl aufzuteilen seien. Eine Erstattung der auf den Inhaftierten entfallenden Kosten der Unterkunft sei grundsätzlich von diesem geltend zu machen. In der seit dem 01.08.2006 geltenden Fassung des § 7 Abs. 4 SGB II müsse dieser Anspruch, so der Senat, ohnehin gegen den Sozialhilfeträger und nicht gegen den Antragsgegner gerichtet werden. Eine Anspruchsgeltendmachung nach § 38 SGB II scheide daher auch aus. Das Gericht vermochte demnach in der Sache der Antragstellerin den begehrten Anspruch nicht zu zusprechen.

Quelle: lexisnexis.de – 03.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156115/lsg-bayern-kosten-der-unterkunft-im-sgb-ii-bei-voruebergehender-inhaftierung

BSG entscheidet über Hartz IV Kinderregelsatz

Montag, Januar 26th, 2009

Das Bundessozialgericht in Kassel will kommenden Dienstag über die Hartz IV Kinderregelsätze entscheiden
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel wird am 27. Januar 2009 über sieben Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) zu entscheiden; in sechs Verfahren soll mündlich verhandelt werden. In den ersten beiden Verfahren geht es um die Frage, ob die Höhe des Sozialgelds nach dem SGB II für Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres verfassungsgemäß ist.

In beiden Fällen sind Leistungszeiträume im ersten Halbjahr 2005 betroffen. Die beklagten Grundsicherungsträger haben als Regelbedarf die Regelleistung für Kinder nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II in Höhe von (seinerzeit) 207 Euro zugrunde gelegt; dies sind 60 vom Hundert der Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen. Die Kläger sind in den Vorinstanzen mit ihrem Vorbringen, das Sozialgeld für Kinder sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden, nicht durchgedrungen. Mit ihren Revisionen verfolgen sie ihr Begehren weiter. Sie gehen davon aus, dass durch den Betrag von 207 Euro monatlich das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum von Kindern nicht gewährleistet sei. Des weiteren rügen sie das Verfahren der Festlegung der Höhe der Regelleistung und Gleichheitsverstöße. Kinder würden gegenüber Erwachsenen ohne hinreichenden Grund benachteiligt, auch sei es nicht zu rechtfertigen, dass Kinder von Sozialhilfeempfängern höhere Leistungen erhalten könnten als Kinder von Leistungsempfängern nach dem SGB II.

Die ersten Kläger sind zwei Kinder, die im streitbefangenen Zeitraum im Jahr 2005 fünf und sieben Jahre alt waren. Sie lebten mit ihren Eltern, die ebenfalls Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhielten, in Bedarfsgemeinschaft. Die zweiten Kläger in diesem Verfahren sind ebenfalls Kinder, die mit ihren Eltern, die gleichfalls Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhielten, in Bedarfsgemeinschaft lebten; sie waren im streitbefangenen Zeitraum im Jahr 2005 elf und 13 Jahre alt. Zudem wird das Bundessozialgericht über die die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss statt als Darlehen sowie über die Beweislast von Haushaltsgemeinschaften urteilen. Die jeweiligen Urteile werden mit Spannung erwartet.

Quelle: gegen-hartz.de – 21.01.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bsgkinderregelsatz837675.php