BSG entscheidet über Hartz IV Kinderregelsatz
Das Bundessozialgericht in Kassel will kommenden Dienstag über die Hartz IV Kinderregelsätze entscheiden
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel wird am 27. Januar 2009 über sieben Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) zu entscheiden; in sechs Verfahren soll mündlich verhandelt werden. In den ersten beiden Verfahren geht es um die Frage, ob die Höhe des Sozialgelds nach dem SGB II für Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres verfassungsgemäß ist.
In beiden Fällen sind Leistungszeiträume im ersten Halbjahr 2005 betroffen. Die beklagten Grundsicherungsträger haben als Regelbedarf die Regelleistung für Kinder nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II in Höhe von (seinerzeit) 207 Euro zugrunde gelegt; dies sind 60 vom Hundert der Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen. Die Kläger sind in den Vorinstanzen mit ihrem Vorbringen, das Sozialgeld für Kinder sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden, nicht durchgedrungen. Mit ihren Revisionen verfolgen sie ihr Begehren weiter. Sie gehen davon aus, dass durch den Betrag von 207 Euro monatlich das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum von Kindern nicht gewährleistet sei. Des weiteren rügen sie das Verfahren der Festlegung der Höhe der Regelleistung und Gleichheitsverstöße. Kinder würden gegenüber Erwachsenen ohne hinreichenden Grund benachteiligt, auch sei es nicht zu rechtfertigen, dass Kinder von Sozialhilfeempfängern höhere Leistungen erhalten könnten als Kinder von Leistungsempfängern nach dem SGB II.
Die ersten Kläger sind zwei Kinder, die im streitbefangenen Zeitraum im Jahr 2005 fünf und sieben Jahre alt waren. Sie lebten mit ihren Eltern, die ebenfalls Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhielten, in Bedarfsgemeinschaft. Die zweiten Kläger in diesem Verfahren sind ebenfalls Kinder, die mit ihren Eltern, die gleichfalls Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhielten, in Bedarfsgemeinschaft lebten; sie waren im streitbefangenen Zeitraum im Jahr 2005 elf und 13 Jahre alt. Zudem wird das Bundessozialgericht über die die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss statt als Darlehen sowie über die Beweislast von Haushaltsgemeinschaften urteilen. Die jeweiligen Urteile werden mit Spannung erwartet.
Quelle: gegen-hartz.de – 21.01.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bsgkinderregelsatz837675.php
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Schlagwörter: Arbeitslosengeld II, Bedarfsgemeinschaft, Hartz IV, Haushaltsgemeinschaft, Soziahilfe