S 6 AS 844/08 – Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 44 SGB X, der eine Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ermöglicht, ist nach Ansicht des Sozialgerichts Augsburg , Urteil vom 28.10.2008 – S 6 AS 844/08, auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende anwendbar. Dies lasse sich, so das erkennende Gericht, u.a. auch aus dem Verweis des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auf § 330 Abs. 1 SGB III herleiten.
Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits war ein Anspruch des Klägers auf Zurücknahme eines Ablehnungsbescheides im Wege des § 44 SGB X streitig und damit verbunden ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Beklagte, der zuständige Leistúngsträger nach dem SGB II, hatte dem Kläger zu Unrecht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwehrt. Der Kläger hatte sich gegen den Versagungsbescheid mittels Widerspruch gewehrt. Gegen den gleichfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid ist der Kläger nicht mehr vorgegangen. Er stellte vielmehr einige Monate später einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X hinsichtlich des Ablehnungsbescheides. Diesen lehnte der Beklagte ab.
Nach Ansicht des Sozialgerichts Augsburg hat der Kläger einen Anspruch auf Zurücknahme des Ablehnungsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X. § 44 SGB X findet nach Ansicht des Gerichts auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung, wie bereits die Verweisung in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auf § 330 SGB III zeige. Die Korrektur eines Verwaltungsaktes sei, so die Kammer, selbst dann nach § 44 SGB X zwingend vorgesehen, wenn der nun zu korrigierende Bescheid in einem Rechtsbehelfsverfahren judizielle Bestätigung gefunden habe. Ein früherer erfolgloser Widerspruch oder eine erfolglose Anfechtungsklage hindere also nicht die spätere Rücknahme des Bescheids über § 44 SGB X. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts waren die Voraussetzungen des § 44 SGB X gegeben, da der Beklagte bei seiner Ablehnung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen war. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass der Ablehnungsbescheid aufzuheben war und dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bewilligen waren.
Quelle: lexisnexis.de – 06.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
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