Der 4. Senat des BSG hat entschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Alg II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. Der Grundsicherungsträger durfte die Abfindungsteilzahlungen bei der Berechnung des Alg II des Klägers als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat im SGB II – anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltende Recht – bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen.
Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungsanspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte. Abfindungszahlungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten „zweckbestimmten Leistungen“. Das BSG versteht darunter Bestimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einem solchen besonderen Verwendungszweck fehlt es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber ist es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet. (Entsch. v. 3. 3. 2009 – B 4 AS 47/08 R)
Quelle: Medieninformation des BSG Nr. 9 v. 3.3. 2009
Link zum Pressenericht: rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=276994&docClass=NEWS&site=NJW&from=njw.root
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Tags: ALG II, Arbeitslosenhilfe, Kündigung, SGB
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März 5th, 2009 in Aktuelle Urteile
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Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung kurz BAV genannt sind bei Bezug von ALG II nicht anrechenbar.
Ein Paar hatte bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) von Kommune und Arbeitsagentur Arbeitslosengeld II beantragt.
Der Antrag wurde allerdings abgelehnt mit der Begründung, dass die Klägerin ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis habe und das Einkommen daraus ist für das Paar ausreichend. Bei dieser Begründung hat die ARGE aber die Beiträge, des Arbeitgebers der Frau, an eine BAV Pensionskasse mit eingerechnet. Deshalb hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Das Landessozialgericht als nächst höhere Instanz hat dieses Urteil nicht so gesehen. Wegen des Verzichts auf Gehalt, das zugunsten einer Rentenversicherung in eine Pensionskasse einbezahlt wird, kann die Frau für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung dieser Beiträge verlangen.
Durch die rechtliche Grundlage für die betriebliche Altersversorgung kann die Frau auch nicht mehr vorzeitig auf das Geld zugreifen. Laut dem Landessozialgericht dienen diese Beiträge dem Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung mit staatlicher Förderung und damit sind diese als zweckgebundene Einkünfte von einer Berücksichtigung ausgeschlossen.
Damit mindern sie laut dem Landessozialgericht nicht die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers von ALG II (Az. L 3 AS 188/07).
Quelle: versicherung-in.de – 04.03.2009
Link zum Pressebericht: www .versicherung-in.de/bav-beitraege-alg-ii-nicht-anrechenbar-2876/
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Tags: ALG II, Arbeitslosengeld II, Sozialgericht
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März 5th, 2009 in Aktuelle Urteile
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Hartz-IV-Empfänger können die kommenden Kosten für Schulbücher nach einem Urteil des zuständigen Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz beim Sozialamt vollständige geltend machen. In der am heutigen Donnerstag veröffentlichten Entscheidung ging es um den Fall eines Schülers in der neunten Klasse, der gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter HartzIV bezog. Für das vergangene Schuljahr 2005/2006 verlangten sie von der zuständigen Arbeitsverwaltung die Übernahme der Kosten für die entsprechenden Schulbücher.
Zwar hatte der besagte Schüler nach den damals geltenden Vorschriften des deutschen Bundeslandes Rheinland-Pfalz einen Lernmittelgutschein in Höhe von genau 59 Euro erhalten. Allerdings blieb trotz dieses Beitrags noch ein Betrag von insgesamt ungefähr 140 Euro übrig, der von der erwähnten Behörde nicht vollständig übernommen wurde. Dagegen setzten sich alleinerziehende Mutter und Sohn zur Wehr, unterlagen aber zunächst vor dem zuständigen Sozialgericht der Stadt Koblenz.
Der jährliche Bedarf an Schulbüchern sei aus der gewährten Regelleistung zu erbringen, urteilte das Koblenzer Gericht damals. Auch gehörten die erwähnten Schulbücher nicht zu den im Gesetz abschließend aufgezählten sogenannten «Sonderbedarfen», deren Kosten vom entsprechenden Grundsicherungsträger zusätzlich zu den Regelleistungen der Mutter zu übernehmen seien.
Auch das zuständige Landessozialgericht sah keine entsprechende Leistungspflicht des Trägers der sogenannten Grundsicherung, verurteilte aber das im aktuellen Berufungsverfahren ebenfalls geladene Sozialamt zur entsprechenden Übernahme der Kosten der Schulbücher. Bei den Kosten für notwendige Schullektüre handelt es sich nach Ansicht der zuständigen Landessozialrichter um einen sogenannten «atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung zu decken» sei, so die Richter am heutigen Donenrstag. Die Höhe der entsprechenden Regelleistung orientiere sich an dem Bedarf eines Erwachsenen, denen aber in der Regel keine Kosten für Schulbücher entstünden.
Quelle: news-von-morgen.de – 26.02.2009 – Von ror
Link zum Pressebericht: www .news-von-morgen.de/urteil-kosten-fuer-schulbuecher-bei-hartz-iv-traegt-komplett-das-sozialamt-716758
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Tags: Hartz IV, Sozialamt
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März 5th, 2009 in Sozialämter News
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