Auch arme Abiturienten bekommen 100-Euro Starterpaket


Die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD haben sich auf eine Ausweitung der 100-Euro Starterpakete für Schüler aus einkommensschwachen Familien geeinigt. Bisher wurden hierbei nur Hartz IV- oder Sozialhilfe-Empfänger berücksichtigt. Nach der Einigung der Koalition können auch Kinder aus Familien mit geringem Einkommen die Finanzspritze bis zum Abitur erhalten.

Arme Schüler erhalten das neue Starterpaket von 100 Euro pro Jahr künftig bis zum Abitur. Bislang war die Hilfe für Bücher, Ranzen und Sportzeug bis zur 10. Klasse begrenzt. Auf die Verlängerung haben sich am Donnerstag die Bundestagsfraktionen von Union und SPD nach monatelangem Streit geeinigt.

Auch der Kreis der Empfänger wird vergrößert: Künftig sollen auch Familien mit geringem Einkommen die Finanzspritze vom Staat bekommen. Bislang war es auf Hartz IV- oder Sozialhilfe-Empfänger beschränkt. Gleiches gilt für Vollzeit-Berufsschüler. Das sind alle Berufsschüler, die keine Ausbildungsvergütung beziehen. Die ersten Zahlungen sind für den Beginn des neuen Schuljahres geplant.

Die Parlamentarischen Geschäftsführer von CDU/CSU und SPD, Norbert Röttgen und Thomas Oppermann, erklärten, die Koalition wolle die Bildungschancen von Kindern aus einkommensschwachen Familien effektiv verbessern. Die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Christel Humme lobte, die Verlängerung des Schulbedarfspakets bis zum Abitur sei eine Frage der sozialen Gerechtigkeit und gleicher Bildungschancen für alle. Der familienpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Johannes Singhammer, meinte: „Wir begrüßen ausdrücklich, dass durch die dreifache Ausweitung nun mehr Kinder profitieren werden.“

Im Herbst gab es zunächst keine Einigung
Ursprünglich sollte die Ausweitung im Rahmen des Familienleistungsgesetzes im vergangenen Herbst unter Dach und Fach gebracht werden, die Koalitionsfraktionen hatten sich aber nicht einigen können. Verabschiedet wurde damals lediglich die Erhöhung des Kindergeldes um zehn auf 164 Euro.

Die nun vereinbarten Ausweitungen berücksichtigen Forderungen beider Fraktionen. So hatten CDU und CSU gefordert, das Paket solle auch dem Nachwuchs von Beziehern kleinerer Einkommen zugute kommen. Außerdem wollte sie, dass es neben Gymnasiasten auch Berufschülern zur Verfügung gestellt wird. Dagegen hatte die SPD empfohlen, die 100 Euro pro Kind und Schuljahr auch bis zum Abitur zu zahlen. Nicht berücksichtigt wurde eine Forderung der Union, die steuerliche Absetzbarkeit für Internatsaufenthalte und Privatschulen auszuweiten.

Die familienpolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, Ina Lenke erklärte zu den Nachbesserungen: „Späte Einsicht ist besser als nichts.“ Die kinder- und jugendpolitische Sprecherin der Linken, Diana Golze, erklärte: „Es ist eine vernünftige Teilkorrektur, die deutlich macht, wie nötig der Druck von Gewerkschaften, Verbänden und der Linken ist und dass er wirkt.”

Quelle:focus.de – 06.03.09 – Von gxs/AP
Link zum Pressebericht: www .focus.de/politik/weitere-meldungen/hartz-iv-auch-arme-abiturienten-bekommen-100-euro-starterpaket_aid_377584.html

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S 6 SO 1867/07 – Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Bevor ein Sozialhilfeträger die Kosten für die Bestattung auf der Grundlage des § 74 SGB XII in voller Höhe zu übernehmen hat, hat der Hilfesuchende, einem Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19.06.2008 – S 6 SO 1867/07 folgend, zunächst zu versuchen, bestehende Ersatzansprüche gegen Miterben geltend zu machen. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Forderung aus dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialhilfemitteln.

Die Beteiligten des vor dem Sozialgericht Freiburg geführten Klageverfahrens stritten über die Gewährung von Sozialhilfe zur Übernahme von Bestattungskosten. Die Klägerin ist Witwe ihres verstorbenen Ehemannes und hat neben dessen sechs Kindern zu ein Halb geerbet. Sie verlangt vom Beklagten, dem zuständigen Sozialhilfeträger, die Übernahme der gesamten Bestattungskosten, die anlässlich der Bestattung ihres Ehemannes entstanden sind. Die Klägerin selbst ist mittellos. Der Beklagte gewährte nur die Übernahme der hälftigen Kosten, entsprechend des Anteils der Klägerin am Erbe. Bezüglich des weiteren hälftigen Anteils verwies der Beklagte die Klägerin auf Ersatzansprüche gegen die Miterben. Die Klägerin hält dies für unzulässig und verweist auf ihre Verpflichtung zur Bestattung nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften.

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Sozialgericht Freiburg stellt zunächst fest, dass die Klägerin zum Kreis der zur Kostentragung ihres verstorbenen Ehemannes Verpflichteten gehört. Da die Klägerin jedoch nur Erbin bezüglich eines hälftigen Anteils geworden sei, habe sie letztlich auch nur die Hälfte der Bestattungskosten zu tragen. Die Klägerin sei daher, so das Gericht, verpflichtet, bezüglich der anderen Hälfte die Miterben in Anspruch zu nehmen. Erst dann, wenn dies endgültig gescheitert sei, könne die Klägerin in voller Höhe Hilfe nach § 74 SGB XII in Anspruch nehmen. Hieran ändert nach Ansicht der erkennenden Kammer auch die Bestattungspflicht entsprechend jeweiliger landesrechtlicher Vorschrift nichts. Denn diese Bestattungspflicht führe nur zur Bestattungspflicht und nicht zur Kostentragungspflicht. Das Gericht wies die Klage daher bezüglich der Übernahme der weiteren Hälfte ab.

Quelle: lexisnexis.de – 06.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156471/sg-freiburg-uebernahme-von-bestattungskosten-nach-74-sgb-xii

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S 6 AS 844/08 – Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 44 SGB X, der eine Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ermöglicht, ist nach Ansicht des Sozialgerichts Augsburg , Urteil vom 28.10.2008 – S 6 AS 844/08, auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende anwendbar. Dies lasse sich, so das erkennende Gericht, u.a. auch aus dem Verweis des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auf § 330 Abs. 1 SGB III herleiten.

Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits war ein Anspruch des Klägers auf Zurücknahme eines Ablehnungsbescheides im Wege des § 44 SGB X streitig und damit verbunden ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Beklagte, der zuständige Leistúngsträger nach dem SGB II, hatte dem Kläger zu Unrecht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwehrt. Der Kläger hatte sich gegen den Versagungsbescheid mittels Widerspruch gewehrt. Gegen den gleichfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid ist der Kläger nicht mehr vorgegangen. Er stellte vielmehr einige Monate später einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X hinsichtlich des Ablehnungsbescheides. Diesen lehnte der Beklagte ab.

Nach Ansicht des Sozialgerichts Augsburg hat der Kläger einen Anspruch auf Zurücknahme des Ablehnungsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X. § 44 SGB X findet nach Ansicht des Gerichts auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung, wie bereits die Verweisung in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auf § 330 SGB III zeige. Die Korrektur eines Verwaltungsaktes sei, so die Kammer, selbst dann nach § 44 SGB X zwingend vorgesehen, wenn der nun zu korrigierende Bescheid in einem Rechtsbehelfsverfahren judizielle Bestätigung gefunden habe. Ein früherer erfolgloser Widerspruch oder eine erfolglose Anfechtungsklage hindere also nicht die spätere Rücknahme des Bescheids über § 44 SGB X. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts waren die Voraussetzungen des § 44 SGB X gegeben, da der Beklagte bei seiner Ablehnung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen war. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass der Ablehnungsbescheid aufzuheben war und dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bewilligen waren.

Quelle: lexisnexis.de – 06.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156467/sg-augsburg-anwendbarkeit-des-44-sgb-x-im-leistungsrecht-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende

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