Wirtin wegen Leistungsbetrug verurteilt

Zu einer Geldstrafe von 7.800 Euro wegen Betrugs verurteilte das Amtsgericht Ebersberg eine Wirtin aus dem Landkreis, die neben dem Betrieb ihrer Gaststätte zu Unrecht Arbeitslosengeld II bezogen hatte.
Wie die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Rosenheim aufgrund eines Hinweises der Arbeitsgemeinschaft Beschäftigung und Soziales in Ebersberg ermittelten, hatte die 47-jährige Frau nach mehreren Jahren Arbeitslosigkeit eine Gaststätte übernommen, ohne dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auf diese Weise bekam sie über einen Zeitraum von vier Monaten zu Unrecht mehr als 2.000 Euro Arbeitslosengeld gezahlt.

Die Wirtin leugnete zwar zunächst den Bezug dieser Leistungen, räumte dann aber ein, dieses Geld als eine Art “Existenzgründungszuschuss” gesehen zu haben.
Neben ihrer Geldstrafe muss die nunmehr vorbestrafte Frau auch den zuviel kassierten Betrag an die Staatskasse zurückzahlen.
Die Höhe der Strafe zeigt, dass Leistungsmissbrauch kein Kavaliersdelikt ist, sondern zwischenzeitlich von den Gerichten hart bestraft wird.

Wer Leistungen der Sozialsysteme in Anspruch nimmt, ist dazu verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die auf die Höhe der Leistung Einfluss nimmt, unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere ist jede Aufnahme einer Beschäftigung mitteilungspflichtig. Wer gegen diese Mitteilungspflicht verstößt, muss mit einem Bußgeld oder, wie im vorliegenden Fall, mit einer Strafe rechnen.

Quelle: monstersandcritics.de – 23. Mär 2009 – Von Oliver Lippert
Link zum Pressebericht: www .monstersandcritics.de/artikel/200913/article_130445.php/Wirtin-wegen-Leistungsbetrug-verurteilt

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Etwas dazuverdienen – Möglichkeiten für Arbeitslose und Kurzarbeiter


Stuttgart – Wer seinen Job verliert oder in Kurzarbeit geschickt wird, hat plötzlich viele Probleme: Das Geld wird weniger, dafür hat man plötzlich viel Zeit. In Wirtschaftskrisen steigt deshalb immer auch die Schwarzarbeit an – es gibt aber auch legale Möglichkeiten, sich etwas dazuzuverdienen.
Nebenjob bei Kurzarbeit: Kurzarbeiter dürfen in ihrer freien Zeit zwar einen Nebenjob annehmen, der Verdienst wird dann aber auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Die Tätigkeit lohnt sich finanziell also nur, wenn man mehr verdient, als man an Kurzarbeitergeld bekommen würde.

Wer seine Nebentätigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit aufgenommen hat, für den gilt eine Ausnahmeregelung: Der Zusatzverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, solange der Nebenjob nicht ausgeweitet wird.

Pro Woche auf keinen Fall mehr als 15 Stunden arbeiten

Nebenjob für Arbeitslose: Wer Arbeitslosengeld bezieht und sich etwas dazuverdienen will, darf pro Woche auf keinen Fall mehr als 15 Stunden arbeiten. Andernfalls gilt der Job als reguläre Stelle und das Arbeitslosengeld wird gestrichen. Bis zu 165 Euro im Monat darf man zusätzlich verdienen, darüber hinaus wird das Einkommen vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Ausnahmen gibt es, wenn man den Nebenjob schon mindestens 12 Monate lang hatte, bevor man arbeitslos geworden ist – dann bleibt das Einkommen aus dem Nebenjob in der Regel unangetastet und die Arbeitsagentur zahlt trotzdem.

Quelle: schwarzwaelder-bote.de – 24.03.2009 – (dpa)
Link zum Pressebericht: www .schwarzwaelder-bote.de/wm?catId=79102&artId=13726701

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S 21 AS 5/08 – Erbschaft ist auf Hartz IV anzurechnen

Sozialgericht des Saarlandes gibt Behörde Recht – Hinterbliebene bekommen nach dem Tod der Oma zwölf Monate kein Geld vom Staat
Saarbrücken. Geld aus einer Erbschaft zählt als Einkommen und ist auf Ansprüche nach Hartz IV anzurechnen. Dabei wird die Geldsumme rechnerisch auf zwölf Monate verteilt und reduziert den jeweiligen Anspruch auf Hilfe. Das hat das Sozialgericht des Saarlandes in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt.

Im konkreten Fall ging es um eine 55 Jahre alte Saarländerin und deren minderjährige Tochter. Deren monatlicher Bedarf an Sozialleistungen nach Hartz IV lag bei insgesamt rund 700 Euro. Anfang 2007 starb die Mutter der erwachsenen Hilfeempfängerin. Die 55-Jährige wurde Miterbin und erhielt aus dem Nachlass 12.700 Euro auf ihr Konto. Die zuständige Arge wertete es als Einnahme der beiden Hinterbliebenen. Folge: Von der Gesamtsumme zog die Behörde zunächst die anteiligen Kosten für Nachlassgebühren, Bestattung, Grabstein und Auflösung der Wohnung der Verstorbenen ab. Der Restbetrag wurde auf zwölf Monate verteilt, wobei ein Freibetrag für Versicherungen berücksichtigt wurde. Ergebnis: Mutter und Tochter erzielten in jenen zwölf Monaten nach dem Todesfall Einnahmen von 870 Euro. Das waren rund 170 Euro mehr als ihr monatlicher Hilfebedarf. Dementsprechend hob die Behörde für diesen Zeitraum rückwirkend den Hilfebescheid mangels Bedürftigkeit auf. Mutter und Tochter klagten vor dem Sozialgericht. Ohne Erfolg. Die Richter bestätigten die Linie der Behörde. (Az.: S 21 AS 5/08).

Quelle: saarbruecker-zeitung.de – 23.03.2009 – wi
Link zum Pressebericht: www .saarbruecker-zeitung.de/nachrichten/titelseite/lokalnews/Urteil-Erbschaft-Hartz-IV-anzurechnen;art27857,2840629

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