Archive for März 6th, 2009

S 6 SO 1867/07 – Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Freitag, März 6th, 2009

Bevor ein Sozialhilfeträger die Kosten für die Bestattung auf der Grundlage des § 74 SGB XII in voller Höhe zu übernehmen hat, hat der Hilfesuchende, einem Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19.06.2008 – S 6 SO 1867/07 folgend, zunächst zu versuchen, bestehende Ersatzansprüche gegen Miterben geltend zu machen. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Forderung aus dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialhilfemitteln.

Die Beteiligten des vor dem Sozialgericht Freiburg geführten Klageverfahrens stritten über die Gewährung von Sozialhilfe zur Übernahme von Bestattungskosten. Die Klägerin ist Witwe ihres verstorbenen Ehemannes und hat neben dessen sechs Kindern zu ein Halb geerbet. Sie verlangt vom Beklagten, dem zuständigen Sozialhilfeträger, die Übernahme der gesamten Bestattungskosten, die anlässlich der Bestattung ihres Ehemannes entstanden sind. Die Klägerin selbst ist mittellos. Der Beklagte gewährte nur die Übernahme der hälftigen Kosten, entsprechend des Anteils der Klägerin am Erbe. Bezüglich des weiteren hälftigen Anteils verwies der Beklagte die Klägerin auf Ersatzansprüche gegen die Miterben. Die Klägerin hält dies für unzulässig und verweist auf ihre Verpflichtung zur Bestattung nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften.

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Sozialgericht Freiburg stellt zunächst fest, dass die Klägerin zum Kreis der zur Kostentragung ihres verstorbenen Ehemannes Verpflichteten gehört. Da die Klägerin jedoch nur Erbin bezüglich eines hälftigen Anteils geworden sei, habe sie letztlich auch nur die Hälfte der Bestattungskosten zu tragen. Die Klägerin sei daher, so das Gericht, verpflichtet, bezüglich der anderen Hälfte die Miterben in Anspruch zu nehmen. Erst dann, wenn dies endgültig gescheitert sei, könne die Klägerin in voller Höhe Hilfe nach § 74 SGB XII in Anspruch nehmen. Hieran ändert nach Ansicht der erkennenden Kammer auch die Bestattungspflicht entsprechend jeweiliger landesrechtlicher Vorschrift nichts. Denn diese Bestattungspflicht führe nur zur Bestattungspflicht und nicht zur Kostentragungspflicht. Das Gericht wies die Klage daher bezüglich der Übernahme der weiteren Hälfte ab.

Quelle: lexisnexis.de – 06.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156471/sg-freiburg-uebernahme-von-bestattungskosten-nach-74-sgb-xii

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S 6 AS 844/08 – Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Freitag, März 6th, 2009

§ 44 SGB X, der eine Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ermöglicht, ist nach Ansicht des Sozialgerichts Augsburg , Urteil vom 28.10.2008 – S 6 AS 844/08, auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende anwendbar. Dies lasse sich, so das erkennende Gericht, u.a. auch aus dem Verweis des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auf § 330 Abs. 1 SGB III herleiten.

Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits war ein Anspruch des Klägers auf Zurücknahme eines Ablehnungsbescheides im Wege des § 44 SGB X streitig und damit verbunden ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Beklagte, der zuständige Leistúngsträger nach dem SGB II, hatte dem Kläger zu Unrecht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwehrt. Der Kläger hatte sich gegen den Versagungsbescheid mittels Widerspruch gewehrt. Gegen den gleichfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid ist der Kläger nicht mehr vorgegangen. Er stellte vielmehr einige Monate später einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X hinsichtlich des Ablehnungsbescheides. Diesen lehnte der Beklagte ab.

Nach Ansicht des Sozialgerichts Augsburg hat der Kläger einen Anspruch auf Zurücknahme des Ablehnungsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X. § 44 SGB X findet nach Ansicht des Gerichts auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung, wie bereits die Verweisung in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auf § 330 SGB III zeige. Die Korrektur eines Verwaltungsaktes sei, so die Kammer, selbst dann nach § 44 SGB X zwingend vorgesehen, wenn der nun zu korrigierende Bescheid in einem Rechtsbehelfsverfahren judizielle Bestätigung gefunden habe. Ein früherer erfolgloser Widerspruch oder eine erfolglose Anfechtungsklage hindere also nicht die spätere Rücknahme des Bescheids über § 44 SGB X. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts waren die Voraussetzungen des § 44 SGB X gegeben, da der Beklagte bei seiner Ablehnung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen war. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass der Ablehnungsbescheid aufzuheben war und dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bewilligen waren.

Quelle: lexisnexis.de – 06.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156467/sg-augsburg-anwendbarkeit-des-44-sgb-x-im-leistungsrecht-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende

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BAG 12 AZR 716/06 – Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 II SGB IX

Freitag, März 6th, 2009

§ 84 II SGB IX sieht ein Wiedereingliederungsmanagement vor, falls ein behinderter Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist.

Diese Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007, 12 AZR 716/06, jetzt auch für Nichtbehinderte.

Zwar ist dieser Vorschrift keine unmittelbare Verpflichtung zu entnehmen, dass der Arbeitgeber ein Wiedereingliederungsmanagement durchführen muss.
Laut BAG führt jedoch ein nicht durchgeführtes Wiedereingliederungsmanagement zu einer bestimmten Darlegungs- und Beweisfunktion im Kündigungsschutzprozess, falls sich der Arbeitgeber ohne Durchführung eines Wiedereingliederungsmanagements zu einer krankheitsbedingten Kündigung entschieden hat. Damit erhöht sich das Prozessrisiko auf Arbeitgeberseite erheblich.

Prof. Dr. Christoph Gaudecki

Rechtsanwalt und ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
Unternehmensberatung – Wirtschaftsberatung

22085 Hamburg-Uhlenhorst
Am Langenzug 1 a (Außenalster)
Tel.: 040 374 1394-0
Fax: 040 3741394 – 10

Professor Dr. Christoph Gaudecki ist Wirtschaftsjurist aus Hamburg.

Er bietet eine kompetente Beratung und Kontaktpflege mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Wirtschafts-recht. Prof. Dr. Gaudecki ist Herausgeber des monatlich erscheinenden “Wirtschafts- und Arbeitsrechtsbriefes”, der unter der E-Mail Anschrift kostenlos bezogen werden kann.

Zudem ist Prof. Dr. Christoph Gaudecki Partner für die Organisation und Durchführung anspruchsvoller Schulungen, Präsentationen und Vorträge.

Quelle: openpr.de – 06.03.2009 – Von Christoph Gaudecki
Link zum Pressmitteilung: www .openpr.de/news/288613/Bundesarbeitsgericht-Betriebliches-Eingliederungsmanagement-gemaess-84-II-SGB-IX.html

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