Archive for the ‘Aktuelle Urteile’ Category

B 4 AS 47/08 R – Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich sind zu berücksichtigendes Einkommen

Donnerstag, März 5th, 2009

Der 4. Senat des BSG hat entschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Alg II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. Der Grundsicherungsträger durfte die Abfindungsteilzahlungen bei der Berechnung des Alg II des Klägers als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat im SGB II – anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltende Recht – bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen.
Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungsanspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte. Abfindungszahlungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten „zweckbestimmten Leistungen“. Das BSG versteht darunter Bestimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einem solchen besonderen Verwendungszweck fehlt es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber ist es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet. (Entsch. v. 3. 3. 2009 – B 4 AS 47/08 R)

Quelle: Medieninformation des BSG Nr. 9 v. 3.3. 2009
Link zum Pressenericht: rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=276994&docClass=NEWS&site=NJW&from=njw.root

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L 3 AS 188/07 – BAV Beiträge – ALG II nicht anrechenbar

Donnerstag, März 5th, 2009

Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung kurz BAV genannt sind bei Bezug von ALG II nicht anrechenbar.
Ein Paar hatte bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) von Kommune und Arbeitsagentur Arbeitslosengeld II beantragt.

Der Antrag wurde allerdings abgelehnt mit der Begründung, dass die Klägerin ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis habe und das Einkommen daraus ist für das Paar ausreichend. Bei dieser Begründung hat die ARGE aber die Beiträge, des Arbeitgebers der Frau, an eine BAV Pensionskasse mit eingerechnet. Deshalb hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht als nächst höhere Instanz hat dieses Urteil nicht so gesehen. Wegen des Verzichts auf Gehalt, das zugunsten einer Rentenversicherung in eine Pensionskasse einbezahlt wird, kann die Frau für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung dieser Beiträge verlangen.

Durch die rechtliche Grundlage für die betriebliche Altersversorgung kann die Frau auch nicht mehr vorzeitig auf das Geld zugreifen. Laut dem Landessozialgericht dienen diese Beiträge dem Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung mit staatlicher Förderung und damit sind diese als zweckgebundene Einkünfte von einer Berücksichtigung ausgeschlossen.

Damit mindern sie laut dem Landessozialgericht nicht die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers von ALG II (Az. L 3 AS 188/07).

Quelle: versicherung-in.de – 04.03.2009
Link zum Pressebericht: www .versicherung-in.de/bav-beitraege-alg-ii-nicht-anrechenbar-2876/

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L 7 AS 62/08 – Darlehen von Verwandten ist kein Einkommen

Donnerstag, März 5th, 2009

Ein zinsloses, eindeutig rückzahlbares Darlehen von Verwandten mindert nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied (Urteil veröffentlicht am 9. Februar 2009, AZ: L 7 AS 62/08), zählen derartige Darlehen auch dann nicht als Einkommen, wenn das Geld für verschiedene Anschaffungen ausgegeben wird.

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin, deren Onkel 1500 Euro «als Darlehen» auf ihr Konto überwiesen und in einem Brief ausdrücklich die Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten verlangt hatte. Während die Behörde davon ausging, dass das Darlehen nur vorgetäuscht war, werteten die Richter die «schnelle und unbürokratische Hilfe als Ausdruck intakter verwandtschaftlicher Verhältnisse». Einen formalen Darlehensvertrag könne die Behörde nur dann einfordern, wenn es begründete Zweifel daran gebe, dass die Klägerin das Darlehen tatsächlich zurückzahlen müsse.

Quelle: ad-hoc-news.de – 26.02.2009 – Von ddp.djn/rog/nas
Link zum Pressebericht: : www .ad-hoc-news.de/darlehen-von-verwandten-ist-kein-einkommen–/de/Wirtschaft-Boerse/Marktberichte/20072195

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