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S 35 SO 27/07 – Bestimmtheitsanforderungen an einen Rückforderungsbescheid

Donnerstag, März 5th, 2009

Im Leistungsrecht der Sozialhilfe muss nach § 33 SGB X ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21.01.2009 – S 35 SO 27/07, voraus, dass aus dem Verwaltungsakt klar hervorgehen muss, was der Sozialhilfeträger verfügt hat, was seinem Empfänger zugebilligt und was ihm auferlegt wird.

Der vor dem Sozialgericht Düsseldorf geführte Rechtsstreit hatte inhaltlich die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungbescheids zum Gegenstand. Der Kläger bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Nachdem der Beklagte, der zuständige Sozialhilfeträger, durch die Bundesanstalt für Arbeit über angebliches Erwerbseinkommen des Klägers informiert wurde, erteilte der Beklagte einen auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmebescheid. Der Bescheid bezieht sich auf den Zeitraum Februar 1999 bis November 2002. Mit ihm werden 27.725,67 EUR vom Kläger zurückgefordert. Der Kläger bestreitet, im behaupteten Umfang Einkommen erzielt zu haben. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte er sich an das Sozialgericht Düsseldorf.

Das Sozialgericht Düsseldorf hält sowohl den Rücknahme- als auch den Rückforderungsbescheid für inhaltlich unbestimmt. Die nach § 33 SGB X erforderliche inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes verlange, dass dem Empfänger des Verwaltungsaktes klar sei, was die Behörde verfügt habe, was ihm zugebilligt und was auferlegt werde. Nach Ansicht des Gerichts muss der Verfügungssatz eines Rücknahmebescheides zu allererst so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt werde. Deshalb ist zu erklären, welcher Verwaltungsakt mit welcher Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen werde. Hieran fehlt es nach Ansicht der Kammer. Mangels Heilbarkeit dieser Rechtmäßigkeitsvoraussetzung seien die Bescheide rechtswidrig und aufzuheben. Das Gericht hob die Bescheide daher auf.

Quelle: lexisnexis.de – 25.02.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/155950/sg-duesseldorf-bestimmtheitsanforderungen-an-einen-rueckforderungsbescheid

S 51 AS 217/08 – Umfang der Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt im SGB II

Donnerstag, März 5th, 2009

Die auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu gewährenden Beträge für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt müssen nach Ansicht des Sozialgerichts München, Urteil vom 22.01.2008 – S 51 AS 217/08, zutreffend ermittelt und ausreichend sein, den Bedarf auch tatsächlich zu decken. Pauschal wird vom erkennenden Gericht ein Betrag von 620,- EUR für erforderlich gehalten.

In dem Verfahren vor dem Sozialgericht München war umstritten, in welcher Höhe der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt zu übernehmen hat. Die Klägerin, eine Bezieherin von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, hatte auf Antrag hin für die Schwangerschaft und Geburt ihres ersten Kindes einen Betrag von 300,- EUR erhalten. Die Klägerin ist der Auffassung, der Bedarf für Schwangerschaft und Geburt könne mit diesem Betrag nicht gedeckt werden, selbst wenn lediglich Gebrauchtwaren erworben werden. Der Beklagte hält den Betrag für völlig ausreichend.

Die Möglichkeit zur Erbringung der Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II in Form von Pauschalen ergbit sich aus § 20 Abs. 3 Satz 2 und 5 SGB II. Bei der Bemessung der Pauschalen sind jedoch geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Das Sozialgericht München konkretisiert in seiner Entscheidung zunächst den Umfang der Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Nach Ansicht des Gerichts berücksichtigen die Pauschalen des Beklagten nicht nachvollziehbare Erfahrungswerte. Sie beruhten zwar auf dem Eindruck der Möglichkeit des Erwerbs von Gebrauchtgegenständen aus verschiedenen Inseraten und Angeboten in örtlichen Anzeigeblättern und im Internet. Das Gericht hält den Verweis auf Gebrauchtwaren z.B. bei der Kinderbettmatratze, bei Unterwäsche und bei Schnuller jedoch nicht für zumutbar. Zudem sei das Angebot an Gebrauchtwaren zeitlich und räumlich begrenzt. Vor diesem Hintergund kommt die Kammer zu der Feststellung, den Bedarf für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt auf pauschal 620,- EUR zu bemessen, zumindest dann, wenn es um die Ausstattung des ersten Kindes geht. Das Gericht sprach der Klägerin daher neben der bereits gewährten Summe weitere 320,- EUR zu.

Quelle: lexisnexis.de – 24.02.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/155858/sg-muenchen-umfang-der-leistungen-fuer-die-erstausstattung-bei-schwangerschaft-und-geburt-im-sgb-ii

B 14 AS 166/07 B – Mehrbedarfszuschlag nach dem SGB II

Donnerstag, März 5th, 2009

Hinsichtlich der im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewährenden Mehrbedarfszuschläge kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 04.01.2008 – B 14 AS 166/07 B, auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge abgestellt werden. Die dort benannten Beträge aus dem Jahr 1997 sind jedoch nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichts auf das Bewilligungsjahr hochzurechnen.

Im Wege der Revision hatte sich das Bundessozialgericht mit dem Verlangen eines Klägers auf Gewährung eines höheren als des bewilligten Betrages wegen Mehrbedarfs aufgrund kostenaufwendiger Ernährung zu beschäftigen. Der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, hatte dem Kläger wegen dessen Lactoseunverträglichkeit einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung i.H.v. 66,47 EUR monatlich gewährt. Hierbei hatte er sich auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 1997 bezogen. Der Kläger hält den gewährten Betrag für nicht ausreichend. Der Beklagte verweist auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins, die die Gewährung einer höheren Zulage nicht zulassen würde.

Die Möglichkeit zur Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwendiger Ernährung ergibt sich im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus § 21 Abs. 5 SGB II. Das Bundessozialgericht bestätigt zunächst in seiner Entscheidung die Anwendbarkeit der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen. Die zwar für das Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können nach Ansicht des Gerichts auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung finden. Die in den Empfehlungen genannten Beträge aus dem Jahr 1997 sind jedoch nach Ansicht des Senats entsprechend hochzurechnen. Die Beträge aus dem Jar 1997 seien bis Ende 2004 fortzuschreiben und zwar insgesamt um 7,68 %. Ab dem Jahr 2005 habe sich eine weitere Fortschreibung der Beträge an den Fortschreibungen der Regelleistungen nach dem SGB II zu orientieren, weil es sachdienlich sei, die Pauschale nach dem SGB II insoweit einheitlich fortzuführen. Auf der Grundlage dieser Ausführungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, den Betrag für Lactoseintoleranz aus dem Jahr 1997 i.H.v. 66,47 EUR auf monatlich 71,58 EUR hochzurechnen.

Quelle: lexisnexis.de – 23.02.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/155820/bsg-mehrbedarfszuschlag-nach-dem-sgb-ii