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Hartz IV: Mehrbedarf bei Krankheit bei ALG II

Dienstag, Januar 13th, 2009

Hartz IV – Mehrbedarf bei Krankheit § 21 Abs. 5 SGB II. “Raubrittertum bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf beim ALG II?”
§ 21 Abs. 5 SGB II: “Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.”

Nach der Art und Weise, wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) § 21 Abs. 5 SGB II anwendet, wäre diese Bezeichnung durchaus treffend. In ihrer Weisung zu § 21 SGB II hat die BA festgelegt, für welche Krankheiten dieser Mehrbedarf gezahlt wird und in welcher Höhe. Dabei stützt sich die BA auf die “Empfehlungen des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV)”.
Schon mit in Kraft treten der Änderung der Weisung der BA zu § 21 SGB II am 20 Dezember 2008 wurde dies Liste anerkannter Krankheiten eben auf Empfehlung des o.g. Vereines gravierend von vorher 17 auf nunmehr noch 9 Krankheiten zusammen gestrichen. Zudem wurde bei 6 dieser 9 Krankheiten der Mehrbedarf auf schwere Krankheitsverläufe beschränkt. Wer bislang Mehrbedarf wegen Diabetes, Hyperlipidämie, Hypertonie oder Hyperurikämie erhielt, bekommt dafür nun nichts mehr – nur einen Bescheid über “Wegfall des bisherigen ernährungsbedingten Mehrbedarf”. Auch ALG II Bezieher mit Colitis ulcerosa, HIV, Krebs, Leberinsuffizienz, Morbus Crohn oder Multiple Sklerose erhalten keinen Mehrbedarf mehr, wenn kein schwerer Krankheitsverlauf vorliegt.


Nun haben aber die “Empfehlungen des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV)” keinerlei Rechtswirkung, auch wenn die BA in ihrer “HEGA 05/08 – 23 – Prüfung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) (GA Nr. 17/2008)” die ARGEn und Optionskommunen anweist, sich zwingend daran zu halten.

Zudem verhält es sich grundsätzlich so, dass die BA gar keine Ermächtigungsgrundlage hat (siehe § 27 SGB II), zu entscheiden, bei welchen Krankheiten man Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II erhält und/oder wie hoch der jeweilige Mehrbedarf ist.
Diese Anmaßung der BA dürfte damit klar rechtswidrig sein, denn eine solche Festlegung darf nur die Bundesregierung treffen. Das wird sie aber nicht tun, da § 21 Abs. 5 SGB II so gedacht ist, dass er eine Einzelfallprüfung voraus setzt, um einen individuellen krankheitsbedingten Mehrbedarf abzudecken. Nun eröffnet die o.g. HEGA genau eine solche Prüfung und würde sich nun jede ARGE und Optionskommune an diese halten, würde das bedeuten, Zitat: “In solchen Ausnahmefällen haben die ARGEn und AAen in gT daher den zuständigen Ärztlichen Dienst beziehungsweise das zuständige Gesundheitsamt einzuschalten, um eine fachliche Einschätzung in dem betreffenden Einzelfall zu erhalten.” (AAen in gT = Arbeitsagenturen in getrennter Trägerschaft; Anm.d.Verf.)

Wenn also ein ALG II Bezieher einen Antrag auf krankheitsbedingten Mehrbedarf stellt, müsste ein Sachbearbeiter den Ärztlichen Dienst oder das Gesundheitsamt damit beauftragen zu prüfen, ob ein krankheitsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach vorliegt und dessen Höhe festzustellen. Das wird aber in der Praxis nicht getan, da man hofft, durch einfache generelle Ablehnung solcher Anträge Kosten sparen zu können – was offensichtlich auch funktioniert.

Auch wenn man bei dieser Praxis in den ARGEn und AAen in gT davon ausgehen muss, dass ein Antrag auf krankheitsbedingten Mehrbedarf für vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge ignorierte Krankheiten – sowie ein Widerspruch gegen die Ablehnung eines solchen – keinen Erfolg haben wird, kann man mit einem verständigen Richter und einer ordentlichen Argumentation durchaus beim Sozialgericht Glück haben.

Hier gibt es 2 Möglichkeiten der Vorgehensweise:
a) Antrag => Widerspruch => Widerspruchsbescheid => Klage, oder

b) Klage beim Sozialgericht mit Antrag festzustellen, dass
- ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II vorliegt und
- wie hoch der ist.
Das hier geschriebene gilt gemäß § 6b Abs. 1 SGB II auch für sog. Optionskommunen.

Quelle: gegen-hartz.de – 11.01.2008
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/mehrbedarfkrankheit535532.php

Nachzahlungen vom Arbeitslosengeld I

Dienstag, Januar 13th, 2009

§ 11 SGB II Zufluss von Einkommen – Arbeitslosengeld Eins, ALG 1: Nachzahlung von Arbeitslosengeld 1 muss in dem Monatangerechnet werden, in dem sie tatsächlich zugeflossen ist.
Nach dem Zuflussprinzip, das hier gemäß § 2b in Verbindung mit§ 2 Alg II-V in der damals gültigen Fassung anzuwenden ist (so schon BSG, Beschluss B 11b AS 17/06 B), kann die Nachzahlung nicht in dem Monat angerechnet werden, für den sie zugeflossen ist, sondern muss in dem Monat angerechnet werden, indem sie tatsächlich zugeflossen ist, urteilte das Sozialgericht Dresden (AZ: S 10 AS 229/07). Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Zweck des SGB II, das aktuell bestehende Existenzminimum abzudecken. Hierdurch entsteht der Arge – wenn sie sich ordnungsgemäß verhält – auch kein finanzieller Nachteil. Denn sie hätte bei der Bundesagentur für Arbeit, mit der sie organisatorisch und auch in der Datenverarbeitung eng verknüpft ist, nur die laufende Arbeitslosengeld II-Leistung anzeigen müssen. Dann hätte die Bundesagentur für Arbeit ihre Nachzahlungzurückhalten und mit der Forderung der Arge verrechnen können.

Quelle: gegen-hartz.de – 11.01.2008
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/nachzahlungalgi9982388.html

Rente bei Selbstständigkeit & Hartz IV Bezug

Freitag, Januar 9th, 2009

Wurden die Rentenbezüge bei Selbstständigen, die in Hartz IV-Bezug sind, nicht abgeführt?
Eine Leserin unserer Seite (Quelle: gegen-hartz.de) machte uns darauf aufmerksam, dass das Rhein-Main-Jobcenter aufgrund einer falschen Information Rentenbezüge seit Anfang 2007 nicht bezahlt wurden. In einem konkreten Fall wurden dadurch die Rentenbezüge seit Januar 2007 nicht mehr bezahlt. Es ist anzunehmen, dass dies bei vielen oder allen selbständigen Hartz-IV-Empfängern ebenfalls passiert ist und nicht korrigiert wurde.

Aus diesem Grund ist es ratsam, bei der Rentenversicherung ihres Ortes anzurufen um zu prüfen, ob tatsächlich die Rente abgeführt wurde. Bei unserer Leserin war das Rhein-Main-Jobcenter (RMJ) bereit, die Renten-Beiträge nachzuzahlen und auch in Zukunft zu zahlen. Die Hilfeempfänger sollten dies keinesfalls schleifen lassen, da nämlich die 35 notwendigen Jahre zum Erhalt der Rente sowie der Erhalt einer möglichen Erwerbsminderungsrente gefährdet ist. Außerdem droht Ärger mit dem Sozialamt, sofern die Hilfeempfänger sich im Alter nicht selbst finanzieren können, da dann ein gewisser Betrag, den die Rente umfasst, nicht gezahlt wird.

Quelle: gegen-hartz.de – 08.01.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/renteselbststaendige88732.php