Job weg und «Stütze« gesperrt


Was Arbeitnehmer und Betriebe im Fall eines Aufhebungsvertrags wissen müssen
NÜRNBERG – Auch wenn von einer großen Kündigungswelle zum Glück noch keine Rede sein kann: Die Zahl der Entlassungen wächst wieder. Gut zu wissen für den Arbeitnehmer, auf welche Bedingungen der Trennung er sich einlässt. Wir sprachen mit der Arbeitsagentur Nürnberg über Abfindungen und Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld.

In welchem Fall fällt kein Ruhen der Arbeitslosengeldzahlungen an? Eine ganz wesentliche Rolle spielt hierbei, dass der Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten hat. Tut er dies, hat er eine ganz wichtige Bedingung erfüllt, sagt Gerhard Hein, Teamleiter für das Arbeitslosengeld I bei der Arbeitsagentur Nürnberg. Hinzu kommt, dass der Chef betriebliche Gründe für die Trennung von dem Mitarbeiter anführen muss und nicht verhaltensbedingte. Nicht selten ist es beiden Seiten lieber, dass statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, der das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet. In diesem Fall ist es wichtig nachzuweisen, dass ohnehin zeitgleich eine Kündigung angestanden hätte. Dann gilt der Aufhebungsvertrag gewissermaßen als Ersatz für eine ordentliche Kündigung.

Arbeitgeber muss Entschädigung zahlen
Zusätzlich muss der Arbeitgeber als Entschädigung für den Jobverlust eine Abfindung anbieten, die mindestens 0,25 und höchstens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr betragen sollte. Hein: «Häufig wird mehr gezahlt.« Liegt die Abfindung um zehn Prozent über dieser Bandbreite, ist der Betrieb angehalten, zusätzlich nachzuweisen, dass die Sozialauswahl berücksichtigt wurde.

Wurden all diese Punkte beachtet, stehen die Chancen gut, dass die Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängt. Ansonsten verkürzt sich die Anspruchsdauer auf das Alg I um den entsprechenden Zeitraum der Sperre. Diese ist gedacht als Sanktion für Beschäftigte, die anscheinend ihre Arbeitslosigkeit selbst mit herbeiführen.

Eine üppige Abfindung kann ebenfalls den Verdacht erwecken, dass sich der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz hat «abkaufen« lassen. Auch in diesem Fall prüfen die Leistungsexperten von der Arbeitsagentur die Umstände gründlich nach.

Klage vermeiden

«In jedem Fall prüfen wir«, so die Arbeitsagentur, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Modalitäten eines Aufhebungsvertrags mögen auch dem Arbeitgeber lieber sein. Einmal aus sozialen Gründen. Vor allem aber schließt er auf diesem Wege weitgehend aus, dass der oder die Geschasste mit einer Kündigungsschutzklage vors Arbeitsgericht zieht.

Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist also ein großer Stolperstein, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Ein solcher kann sein, dass eine Mitarbeiterin Nachwuchs bekommen hat und danach die üblichen Arbeitszeiten wegen der Kinderbetreuung nicht akzeptieren kann. Auch ein gesundheitliches Problem oder Mobbing können als Argumente gelten.

Die Berater empfehlen allen Arbeitnehmern wie Arbeitgebern, die Arbeitsagentur «mit ins Boot zu holen«, sobald betriebsbedingte Kündigungen absehbar sind, rät Hein. «Das ist für alle Seiten eine große Entlastung.«

Quelle: nn-online.de – 23.2.2009 – Von Angela Giese
Link zum Pressebericht: www .nn-online.de/artikel.asp?art=972808&kat=5

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