L 7 AS 62/08 – Darlehen von Verwandten ist kein Einkommen

Ein zinsloses, eindeutig rückzahlbares Darlehen von Verwandten mindert nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied (Urteil veröffentlicht am 9. Februar 2009, AZ: L 7 AS 62/08), zählen derartige Darlehen auch dann nicht als Einkommen, wenn das Geld für verschiedene Anschaffungen ausgegeben wird.

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin, deren Onkel 1500 Euro «als Darlehen» auf ihr Konto überwiesen und in einem Brief ausdrücklich die Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten verlangt hatte. Während die Behörde davon ausging, dass das Darlehen nur vorgetäuscht war, werteten die Richter die «schnelle und unbürokratische Hilfe als Ausdruck intakter verwandtschaftlicher Verhältnisse». Einen formalen Darlehensvertrag könne die Behörde nur dann einfordern, wenn es begründete Zweifel daran gebe, dass die Klägerin das Darlehen tatsächlich zurückzahlen müsse.

Quelle: ad-hoc-news.de – 26.02.2009 – Von ddp.djn/rog/nas
Link zum Pressebericht: : www .ad-hoc-news.de/darlehen-von-verwandten-ist-kein-einkommen–/de/Wirtschaft-Boerse/Marktberichte/20072195

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S 35 SO 27/07 – Bestimmtheitsanforderungen an einen Rückforderungsbescheid

Im Leistungsrecht der Sozialhilfe muss nach § 33 SGB X ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21.01.2009 – S 35 SO 27/07, voraus, dass aus dem Verwaltungsakt klar hervorgehen muss, was der Sozialhilfeträger verfügt hat, was seinem Empfänger zugebilligt und was ihm auferlegt wird.

Der vor dem Sozialgericht Düsseldorf geführte Rechtsstreit hatte inhaltlich die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungbescheids zum Gegenstand. Der Kläger bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Nachdem der Beklagte, der zuständige Sozialhilfeträger, durch die Bundesanstalt für Arbeit über angebliches Erwerbseinkommen des Klägers informiert wurde, erteilte der Beklagte einen auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmebescheid. Der Bescheid bezieht sich auf den Zeitraum Februar 1999 bis November 2002. Mit ihm werden 27.725,67 EUR vom Kläger zurückgefordert. Der Kläger bestreitet, im behaupteten Umfang Einkommen erzielt zu haben. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte er sich an das Sozialgericht Düsseldorf.

Das Sozialgericht Düsseldorf hält sowohl den Rücknahme- als auch den Rückforderungsbescheid für inhaltlich unbestimmt. Die nach § 33 SGB X erforderliche inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes verlange, dass dem Empfänger des Verwaltungsaktes klar sei, was die Behörde verfügt habe, was ihm zugebilligt und was auferlegt werde. Nach Ansicht des Gerichts muss der Verfügungssatz eines Rücknahmebescheides zu allererst so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt werde. Deshalb ist zu erklären, welcher Verwaltungsakt mit welcher Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen werde. Hieran fehlt es nach Ansicht der Kammer. Mangels Heilbarkeit dieser Rechtmäßigkeitsvoraussetzung seien die Bescheide rechtswidrig und aufzuheben. Das Gericht hob die Bescheide daher auf.

Quelle: lexisnexis.de – 25.02.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/155950/sg-duesseldorf-bestimmtheitsanforderungen-an-einen-rueckforderungsbescheid

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S 51 AS 217/08 – Umfang der Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt im SGB II

Die auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu gewährenden Beträge für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt müssen nach Ansicht des Sozialgerichts München, Urteil vom 22.01.2008 – S 51 AS 217/08, zutreffend ermittelt und ausreichend sein, den Bedarf auch tatsächlich zu decken. Pauschal wird vom erkennenden Gericht ein Betrag von 620,- EUR für erforderlich gehalten.

In dem Verfahren vor dem Sozialgericht München war umstritten, in welcher Höhe der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt zu übernehmen hat. Die Klägerin, eine Bezieherin von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, hatte auf Antrag hin für die Schwangerschaft und Geburt ihres ersten Kindes einen Betrag von 300,- EUR erhalten. Die Klägerin ist der Auffassung, der Bedarf für Schwangerschaft und Geburt könne mit diesem Betrag nicht gedeckt werden, selbst wenn lediglich Gebrauchtwaren erworben werden. Der Beklagte hält den Betrag für völlig ausreichend.

Die Möglichkeit zur Erbringung der Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II in Form von Pauschalen ergbit sich aus § 20 Abs. 3 Satz 2 und 5 SGB II. Bei der Bemessung der Pauschalen sind jedoch geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Das Sozialgericht München konkretisiert in seiner Entscheidung zunächst den Umfang der Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Nach Ansicht des Gerichts berücksichtigen die Pauschalen des Beklagten nicht nachvollziehbare Erfahrungswerte. Sie beruhten zwar auf dem Eindruck der Möglichkeit des Erwerbs von Gebrauchtgegenständen aus verschiedenen Inseraten und Angeboten in örtlichen Anzeigeblättern und im Internet. Das Gericht hält den Verweis auf Gebrauchtwaren z.B. bei der Kinderbettmatratze, bei Unterwäsche und bei Schnuller jedoch nicht für zumutbar. Zudem sei das Angebot an Gebrauchtwaren zeitlich und räumlich begrenzt. Vor diesem Hintergund kommt die Kammer zu der Feststellung, den Bedarf für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt auf pauschal 620,- EUR zu bemessen, zumindest dann, wenn es um die Ausstattung des ersten Kindes geht. Das Gericht sprach der Klägerin daher neben der bereits gewährten Summe weitere 320,- EUR zu.

Quelle: lexisnexis.de – 24.02.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/155858/sg-muenchen-umfang-der-leistungen-fuer-die-erstausstattung-bei-schwangerschaft-und-geburt-im-sgb-ii

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