Archive for the ‘Aktuelle Urteile’ Category

S 21 AS 6/09 ER – Stromschulden müssen Ämter zahlen

Sonntag, März 15th, 2009

Arge muß Stromschulden des Hartz IV Hilfeempfängers auch dann übernehmen, wenn dieser die Abschlagszahlungen an den Energieversorger nicht leistete
Nach § 22 Abs. 5 SGB II können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierunter fällt auch eine Übernahme von Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde, urteilte das Sozialgericht Bremen (AZ: S 21 AS 6/09 ER).

Zwar stellt § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II die Entscheidung über die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft grundsätzlich in das Ermessen des Leistungsträgers („können“). Beider Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energiekostenrückständen hat dieser dann im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so etwa die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer eventuellen Energiesperre bedrohten Personenkreises (insbesondere Mitbetroffenheit von Kleinkindern) Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, etwa ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten Rückstand handelt, Bemühungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen sowie einen erkennbaren Selbsthilfewillen.

Auch wenn der ALG II Hilfebedürftige mit den Abschlagszahlungen an den Stromversorger säumig geblieben ist und damit die Annahme eines atypischen Falles naheliegt, schließt dies einen Anspruch auf Schuldenübernahme noch nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände vorzunehmen. Hierbei kann es von Bedeutung sein, dass die Stromsperre bereits über einen längeren Zeitraum andauert.

Quelle: gegen-hartz.de – 11.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/stromschulden723652.html

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S 11 (9) AS 205/06 – Halber Mehrbedarf bei halber Erziehung

Freitag, März 6th, 2009

Halber Mehrbedarf bei Alleinerziehende mit Hartz IV Bezug bei halber Betreuungszeit. Der Senat des Bundessozialgerichtes in Kassel hat die Urteile des LSG und des SG aufgehoben. Die Vorinstanzen haben die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Entziehung auch des hälftigen Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu Unrecht abgewiesen.

Die Klägerin hat, obwohl sie sich in der Betreuung ihrer Tochter mit ihrem geschiedenen Ehemann abwechselt, Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende mit ALG II Bezug. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist ein zusätzlich zur Regelleistung gewährter Bestandteil des Arbeitslosengeldes II. Der Mehrbedarf wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes in Form einer Pauschale gewährt. Das Gesetz geht insoweit von besonderen Lebensumständen aus, bei denen typischerweise ein erhöhter Bedarf vorliegt. Es regelt aber nicht ausdrücklich, wie hinsichtlich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu verfahren ist, wenn sich die Eltern die elterliche Sorge – wie im vorliegenden Fall – faktisch teilen, indem sie sich in der Betreuung des Kindes in zeitlichen Intervallen (hier: wöchentlich) abwechseln.

Der erkennende Senat folgt in solchen Fällen nicht dem “Alles-oder-Nichts-Prinzip”. Denn rechtlich ist es weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch ist es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Vielmehr ist die einschlägige Vorschrift nach ihrem Zweck auszulegen: Wechseln sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab, und teilen sie sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig, steht Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu. SG Detmold – S 11 (9) AS 205/06 – LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 41/07B 4 AS 50/07 R

Quelle: gegen-hartz.de – 04.03.09
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/alleinerziehende9328.html

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S 6 SO 1867/07 – Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Freitag, März 6th, 2009

Bevor ein Sozialhilfeträger die Kosten für die Bestattung auf der Grundlage des § 74 SGB XII in voller Höhe zu übernehmen hat, hat der Hilfesuchende, einem Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19.06.2008 – S 6 SO 1867/07 folgend, zunächst zu versuchen, bestehende Ersatzansprüche gegen Miterben geltend zu machen. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Forderung aus dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialhilfemitteln.

Die Beteiligten des vor dem Sozialgericht Freiburg geführten Klageverfahrens stritten über die Gewährung von Sozialhilfe zur Übernahme von Bestattungskosten. Die Klägerin ist Witwe ihres verstorbenen Ehemannes und hat neben dessen sechs Kindern zu ein Halb geerbet. Sie verlangt vom Beklagten, dem zuständigen Sozialhilfeträger, die Übernahme der gesamten Bestattungskosten, die anlässlich der Bestattung ihres Ehemannes entstanden sind. Die Klägerin selbst ist mittellos. Der Beklagte gewährte nur die Übernahme der hälftigen Kosten, entsprechend des Anteils der Klägerin am Erbe. Bezüglich des weiteren hälftigen Anteils verwies der Beklagte die Klägerin auf Ersatzansprüche gegen die Miterben. Die Klägerin hält dies für unzulässig und verweist auf ihre Verpflichtung zur Bestattung nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften.

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Sozialgericht Freiburg stellt zunächst fest, dass die Klägerin zum Kreis der zur Kostentragung ihres verstorbenen Ehemannes Verpflichteten gehört. Da die Klägerin jedoch nur Erbin bezüglich eines hälftigen Anteils geworden sei, habe sie letztlich auch nur die Hälfte der Bestattungskosten zu tragen. Die Klägerin sei daher, so das Gericht, verpflichtet, bezüglich der anderen Hälfte die Miterben in Anspruch zu nehmen. Erst dann, wenn dies endgültig gescheitert sei, könne die Klägerin in voller Höhe Hilfe nach § 74 SGB XII in Anspruch nehmen. Hieran ändert nach Ansicht der erkennenden Kammer auch die Bestattungspflicht entsprechend jeweiliger landesrechtlicher Vorschrift nichts. Denn diese Bestattungspflicht führe nur zur Bestattungspflicht und nicht zur Kostentragungspflicht. Das Gericht wies die Klage daher bezüglich der Übernahme der weiteren Hälfte ab.

Quelle: lexisnexis.de – 06.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156471/sg-freiburg-uebernahme-von-bestattungskosten-nach-74-sgb-xii

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