Archive for the ‘Hartz-4 Sozialamt News’ Category

Hartz IV – Bedarf bei Vollzeit-Arbeitnehmern wächst

Dienstag, März 24th, 2009

Zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit oder Systemfehler. Die Formulierungen der Betroffenen für die eigene Situation könnten unterschiedlicher nicht sein.
Eines eint die Gedanken der Berufstätigen jedoch, die trotz einer Vollzeit-Anstellung auf die Sozialleistung angewiesen sind, um das eigene Leben finanzieren zu können. Dabei variieren die Zahlen dieser Arbeitnehmer, die mit dem Job allein nicht das Leben bewältigen können, zwischen Großstädten und anderen Regionen nicht so deutlich, wie man es vielleicht zunächst vermuten mag.

Dass es Teilzeitstellen auf dem deutschen Arbeitsmarkt gibt, in denen die Arbeitnehmer möglicherweise zusätzliche Leistungen wie eben Hartz IV zur Aufstockung nutzen müssen, mag noch in gewisser Weise einleuchtend zu sein. Von früh morgens bis abends einer Arbeit nachzugehen, ohne davon leben zu können, lässt jedoch das Unverständnis bei den Hartz IV-lern schwelen.

Unverständnis darüber, dass es Menschen gibt, die keine Arbeit haben, unter dem Strich aber dennoch kaum weniger monatliche Einkünfte haben als sie selbst. Aus Sicht von Sozialexperten droht Deutschland durch diese Problematik einerseits eine steigende Frustration unter den Aufstockern unter den Arbeitnehmern.

Zudem wächst die Unzufriedenheit unter den immerhin 1,5 Millionen Menschen, die Hartz IV trotz Gehalt kassieren, weil andere ähnliche Finanzmittel haben, ohne einer Arbeit nachzugehen. So sorgt Hartz IV mit seinen Knackpunkten für Konfliktpotenzial in der Gruppe der Hartz IV-Empfänger indirekt selbst.

Quelle: bafoeg-aktuell.de – 16. Mrz. 2009 – Von Redaktion
Link zum Pressebericht: http://www .bafoeg-aktuell.de/News/2009/03/16/hartz-iv-bedarf-bei-vollzeit-arbeitnehmern-waechst/

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Hartz-IV-Sätze für Kinder verfassungswidrig

Sonntag, März 15th, 2009

Hoffnung für arme Familien: Die Regelsätze für Kinder bis 14 Jahre sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts verfassungswidrig. Nun müssen die Karlsruher Verfassungsrichter entscheiden.
Der Hartz-IV-Regelsatz für Kinder bis 14 Jahre ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungswidrig. Der 14. Senat des obersten deutschen Sozialgerichts beschloss am Dienstag, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nun dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen.

Kläger in den zwei verhandelten Verfahren sind jeweils Kinder, die mit ihren Eltern in Bedarfsgemeinschaften leben. Die Anwälte kritisieren, dass ihr Regelsatz das Existenzminimum nicht sicherstelle. Die Kläger rügen zudem das Verfahren zur Festlegung der Regelsätze und sehen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Kinder ohne sachlichen Grund gegenüber erwachsenen Hartz-IV-Empfängern benachteiligt würden.

Bisher bekommen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent und im 15. Lebensjahr 80 Prozent des Regelsatzes eines alleinstehenden erwachsenen Hartz-IV-Empfängers. In den beiden in Kassel anhängigen Verfahren hatte die Arbeitsverwaltung 2005 den Klägern eine höhere Regelleistung verweigert und als Bedarf den Regelsatz von damals 207 Euro pro Monat festgelegt.

Dagegen hatten sich die Kläger zur Wehr gesetzt und waren in den Instanzen unterlegen. Die obersten deutschen Sozialrichter folgten nun den Klägern und legen die Frage Karlsruhe vor.

Existenzminimum von Familien nicht gedeckt
Auch das Hessische Landessozialgericht hält die Sozialleistungen für Familien für grundgesetzwidrig und lässt sie deshalb vom Verfassungsgericht prüfen.

“Die Hartz-IV-Regelleistungen decken nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz”, hieß es in einem am Montag veröffentlichten Vorlagebeschluss, den die Darmstädter Richter zur Überprüfung nach Karlsruhe geschickt haben.

Die Planungen der Bundesregierung zum zweiten Konjunkturpaket sehen eine Erhöhung des Regelsatzes vor: Der Koalitionsausschuss hatte sich darauf verständigt, den Satz für Hartz-IV-Kinder von 60 auf 70 Prozent des Regelbetrags für Erwachsene anzuheben.

“Schallende Ohrfeige”
Der Paritätische Wohlfahrtsverband sieht in der Entscheidung des Bundessozialgerichts zu den Hartz-IV-Sätzen für Kinder eine “schallende Ohrfeige für den Gesetzgeber”. Der Hauptgeschäftsführer des Verbandes, Ulrich Schneider, sagte der Nachrichtenagentur AP, es sei beschämend, dass Richter
auf die Armut von Kindern aufmerksam machen müssten.

Er zeigte sich guten Mutes, dass das Bundesverfassungsgericht dem einen Riegel vorschieben und die Frage beantworten werde, was ein Kind genau benötige.

Quelle: sueddeutsche.de – 27.01.2009 – (AP/gdo/bica)
Link zum Pressebericht: www .sueddeutsche.de/politik/555/456224/text/

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S 25 AS 138/06 – Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II

Sonntag, März 15th, 2009

Leben Personen, die miteinander verwandt sind, in einer Haushaltsgemeinschaft, bestehen nach Ansicht des Sozialgerichts Braunschweig, Urteil vom 16.05.2008 – S 25 AS 138/06, die vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu übernehmenden Kosten der Unterkunft in einem nach Kopfteilen bemessenen Anteil an den gesamten Unterkunftskosten, die von der Haushaltsgemeinschaft zu tragen sind.

Der Kläger begehrte die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, wohnt im Haushalt seiner Eltern. Diese beziehen Leistungen nach dem SGB XII. Der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, gewährte dem Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe von 1/3 der für das Haus der Eltern anfallenden Gesamtkosten. Der Kläger hingegen macht höhere Kosten geltend. Er trägt vor, er habe mit seinen Eltern einen Mietvertrag geschlossen und sei zur Zahlung einer höheren Miete verpflichtet. Der Beklagte habe diesen Mietzins bei der Berechnung der ihm zustehenden Unterkunftskosten zu Grunde zu legen.

Als Kosten der Unterkunft sind nach § 22 SGB II die Aufwendungen vom Leistungsträger zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen durch Mietzahlung nebst Betriebskosten entstehen. Leben Personen, die miteinander verwandt sind, in einer Haushaltsgemeinschaft, bestehen nach Ansicht des Sozialgerichts Braunschweig die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in der Regel in einem Teil der Kosten der gesamten Unterkunft. Für diesen Fall erfolge, so das erkennende Gericht, die Aufteilung der Aufwendungen nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft. Das Gericht verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig vom Alter oder Nutzungsintensität nach Kopfteilen vornehme. Die Kammer sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur für den Fall, dass ein Untermietverhältnis zwischen Angehörigen vorliege. Dies müsse jedoch wirksam geschlossen worden sein und einem Fremdvergleich standhalten, was aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall nicht angenommen werden könne. Das Gericht wies die Klage daher auch ab.

Quelle: lexisnexis.de – 12.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156852/sg-braunschweig-aufteilung-der-aufwendungen-fuer-die-unterkunft-im-sgb-ii

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