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Weiterbildung nach SGBIII mit Onlinekursen vom VCB…

Sonntag, März 15th, 2009

In Zeiten knapper Kassen bietet sich Bildungsträgern mit dem Einsatz von eLearning eine echte Chance, Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen zu reduzieren. Auch die Signale aus der Bundesagentur für Arbeit (BA) gehen in diese Richtung: Künftig will man eLearning in der beruflichen Weiterbildung von Arbeitslosen aktiv fördern. Bildungsträger, die eLearning-Anteile in ihre Kurskonzepte einbinden und dadurch Kosten senken, haben somit zunehmend gute Chancen, den Zuschlag für Trainings- und Weiterbildungsmaßnahmen zu erhalten.

Fertige Kurskonzepte kann hier der Virtuelle Campus Bayern (VCB) mit Sitz im fränkischen Hof vorweisen und bietet sie als Bildungsberater den im SGB III-Markt aktiven Bildungsträgern an. Die Schulungen setzen sich in einem ausgewogenen Mix aus Präsenzseminar mit Dozenten und Selbstlernphasen per eLearning – dem sogenannten “Blended Learning” – zusammen. Der VCB hat bereits mehrere Trainingsmaßnahmen nach SGB III mit diesem Konzept selbst durchführt und “live” erprobt.

Für die Weiterbildung per eLearning wird über das Virtual Learning Management System des VCB in der Selbstlernphase auf die im Lehrkonzept vorgesehenen Online-Kurse zugegriffen. Dem Bildungsträger wird dafür eine virtuelle Lernakademie durch den VCB bereitgestellt. Das heißt: Alle Online-Kurse laufen direkt von den Servern des VCB, die Teilnehmer an der Maßnahme des Bildungsträgers loggen sich einfach über das Internetportal der virtuellen Lernakademie ein. Ideal ist diese Lösung einer sogenannten “academy out of the box” auch für Selbstlernzentren.

Günstigere Weiterbildung – ohne Verlust an Qualität
Mit den Konzepten des VCB unter einem verstärkten Einbeziehen des eLearnings bei Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB III lassen sich vor allem die Dozentenkosten merklich zurückfahren. Der Bildungsträger kann mit Übernahme der VCB-Konzepte sich dem Arbeitsamt also günstiger als andere anbieten – ohne dabei an der Qualität zu sparen und zum “Billig-Anbieter” werden zu müssen.

So kommt eine erst kürzlich vom Fraunhofer-Institut für integrierte Publikations- und Informationssysteme (IPSI) vorgelegte Studie in puncto Qualität und Erfolg des eLearnings zu dem Schluss: Der Erfolg der Online-Weiterbildung hängt weniger von der eingesetzten Lerntechnologie ab als vielmehr von ihrem spezifischen Einsatz innerhalb eigens zu entwickelnder Lehr- und Lernkonzepte. Ein klare Aussage für eine durchdachte Einbindung des eLearnings in die klassischen Weiterbildungskonzepte.

VCB Virtueller Campus Bayern GmbH
Bahnhofstrasse 18
95028 Hof
Telefon: 0800 999 822 3

Die VCB Virtueller Campus Bayern GmbH, bietet seit über 7 Jahren eines der umfangreichsten Online-Bildungsportale im deutschsprachigen Raum. Hierbei haben interessierte Lerner Zugriff auf über 150 Online-Trainings aus den Bereich Computer (Microsoft, SAP uvm.), Sprachen (Business-English, Spanisch, Französisch), betriebswirtschaftliche Training, Führungskräfte-Trainings und vieles mehr. Zahlreiche mittelständische Unternehmen, Bildungsträger und öffentliche Institutionen nutzen bereits die Lernkurse von VCB. www.vcb.de

Quelle: openpr.de – 11.03.2009
Link zum Pressebericht: www .openpr.de/news/289989/Weiterbildung-nach-SGBIII-mit-Onlinekursen-vom-VCB.html

LSG Bayern: Voraussetzungen für die Weiterbewilligung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II

Mittwoch, März 11th, 2009

Die für die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II tatbestandlich vorausgesetzte Erforderlichkeit liegt nach Auffassung des Landessozialgerichts Bayern, Urteil vom 04.05.2007 – L 7 AS 343/06, nur dann vor, wenn der Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann. Hierzu ist eine Prognose zu erstellen, die eine Plausibilitätsprüfung und ein schlüssiges Konzept voraussetzt.

In dem vor dem Landessozialgericht Bayern geführten Berufungsverfahren war die Weiterbewilligung von Einstiegsgeld streitig. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bezieht vom Beklagten, dem zuständigen Leistungsträger, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für den Bereich “Marketing und Design, insbesondere Webdesign, Werbung/Werbeplattform” gewährte der Beklagte antragsgemäß über einen Zeitraum von sechs Monaten monatlich ein Einstiegsgeld nach § 29 SGB II. Einen Antrag auf Weiterbewilligung des Einstiegsgeldes lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, es bestünden erhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht der selbständigen Tätigkeit. Es bestehe keine Aussicht, durch die selbständige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entscheidend zu verringern bzw. gar auf Dauer zu überwinden. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Bewilligung von Einstiegsgeld zu.

Einstiegsgeld nach § 29 SGB II ist eine der in § 16 Abs. 2 SGB II genannten Leistungen, die erbracht werden können, wenn sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwebsleben erforderlich sind. Erforderlichkeit bedeutet nach Ansicht des Landessozialgerichts Bayern die Geeignetheit, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu vermindern. Die Erforderlichkeit in diesem Sinne liege jedoch nur vor, wenn der Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden könne. Hierzu sei, so der erkennende Senat, eine Plausibilitätsprüfung und ein schlüssiges Konzept Voraussetzung. Gemessen an diesen Kriterien vermochte auch das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, die bei der selbständigen Tätigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit eine Verringerung der Hilfebedürftigkeit erwarten lassen. Die von der Klägerin geäußerte Hoffnung hält das Gericht nicht für geeignet, einen Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit erwarten zu lassen. Das Gericht lehnte daher das Begehren der Klägerin inhaltlich ab.

Quelle: lexisnexis.de – 10.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156603/lsg-bayern-voraussetzungen-fuer-die-weiterbewilligung-von-einstiegsgeld-nach-29-sgb-ii

Keine Abwrackprämie an Hartz-IV-Empfänger?

Freitag, März 6th, 2009

Das Bundesarbeitsministerium sieht keine Möglichkeit, auch Hartz IV -Empfängern die als Abwrackprämie bezeichnete Umweltprämie ohne Anrechnung auf ihr ALG II auszuzahlen, teilte am 03 März 2009 eine Ministeriumssprecherin mit: ohne Gesetzesänderung sei die Rechtslage hier eindeutig, das Arbeitsministerium sehe sich damit in seiner bisherigen Rechtsauffassung bestätigt.

Ist das wirklich so?
Oder will man, einmal mehr, ALG II-Empfänger veralbern, die nach Auffassung vieler Politiker ohnehin nur Säufer und Asoziale sind, die ihre Kinder für neueste Flachbildfernseher, die nächste Flasche Alkohol und die nächste Zigarette hungern lassen und vernachlässigen?

Lt. § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II darf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festlegen, was alles beim ALG II kein Einkommen ist, also nicht angerechnet wird. Das von Bundestag (13 Februar 2009) und Bundesrat (20 Februar 2009) als Konjunkturpaket II beschlossene “Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland” (Bundesrat Drucksache 120/09) enthält keine, die sog. Abwrackprämie betreffende, anderweitige Festlegung. Das heist im Klartext: das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann – ohne jemanden zu fragen – festlegen, dass die sog. Abwrackprämie kein Einkommen im SGB II ist. Warum erzählt dieses Ministerium nun den ALG II Empfängern dieses Märchen: es wäre nicht möglich? Nun offensichtlich darum, weil man diese Bevölkerungsgruppe davon ausschließen will – nicht muss.

Quelle: gegen-hartz.de – 04.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/umweltpraemie8723.php