Posts Tagged ‘ALG II’

Erhöhung der Hartz IV Regelleistungen zum Juli 2009 um rund 2,5%

Sonntag, März 15th, 2009

Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes sind die Renten Mitte des Jahres 2009 um etwa 2,5% zu erhöhen. Aufgrund der – oftmals kritisierten – Koppelung der Erhöhung der ALG II Regelleistung an die Rentenerhöhung können werden auch die ALG II Regelsätze in einer ähnlichen Größenordnung angepasst werden.

Die Bekanntgabe der exakten Zahlen durch das Statistische Bundesamt wird am 26. März 2009 erfolgen. Die Erhöhung der Regelleistung tritt dann – ebenso wie die zugrundeliegende Rentenerhöhung – zum 1. Juli 2009 in Kraft.

Unabhängig davon erhalten Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren aufgrund der Änderungen im Konjunkturpaket II ebenfalls ab Juli 2009 70% statt wie bisher 60% der vollen, dann erhöhten, Regelleistung.

Quelle: sozialleistungen.info – 12.03.2009 – Von pr
Link zum Pressebericht: www .sozialleistungen.info/news/12.03.2009-erhoehung-der-hartz-iv-regelleistungen-zum-juli-2009-um-rund-25/

L 16 AS 149/08 – Selbstverschuldet in Hartz IV: Kein ALG II

Sonntag, März 15th, 2009

Selbst herbeigeführte Hartz IV- Hilfebedürftigkeit schließt Leistungen nach dem SGB II aus. Kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II, wenn man zuvor sein Vermögen “verschenkt” hat.
Wenn 2 Wochen vor der erstmaligen Antragstellung auf ALG II einer schuldenfreien Hälfte einer Eigentumswohnung im Wert von 75.000,00 EUR an einen Dritten verschenkt werden, ist dies gemäß § 138Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sittenwidrig und nichtig, da diese Zahlung die Hartz IV Hilfebedürftigkeit herbei geführt hat. So das Urteil des Bayerisches Landessozialgericht AZ: L 16 AS 149/08

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Hilfebedürftige solange auf den Verbrauch seines Vermögens zu verweisen, wie dieses vorhanden ist. Eine fiktive Zurechnung des Vermögens auf einen Verbrauchszeitraum ist so lange ausgeschlossen, als das Vermögen vorhanden ist (so ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Beschluss vom 30/07/2008, B 14 AS 14/08 B zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen, sowie einhellige Meinung der Kommentarliteratur; statt vieler: Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,2.Aufl. 2008, § 12 RdNr. 34). Daher ist das Vermögen des Klägers bis zum Ende des von ihm geltend gemachten Leistungszeitraums zu berücksichtigen, da er weder die Barzahlung noch die Hälfte an der Eigentumswohnung zurückverlangt hat. Die vom Kläger geltend gemachte “Ausstattung” des Sohnes begründet keine rechtliche Verpflichtung, die dem Rückfordern der Schenkung entgegensteht. Moralische oder familiäre Gründe sind hier unbeachtlich.

Quelle: gegen-hartz.de – 11.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/hartzivselbstverschuldet2883.html

S 21 AS 6/09 ER – Stromschulden müssen Ämter zahlen

Sonntag, März 15th, 2009

Arge muß Stromschulden des Hartz IV Hilfeempfängers auch dann übernehmen, wenn dieser die Abschlagszahlungen an den Energieversorger nicht leistete
Nach § 22 Abs. 5 SGB II können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierunter fällt auch eine Übernahme von Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde, urteilte das Sozialgericht Bremen (AZ: S 21 AS 6/09 ER).

Zwar stellt § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II die Entscheidung über die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft grundsätzlich in das Ermessen des Leistungsträgers („können“). Beider Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energiekostenrückständen hat dieser dann im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so etwa die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer eventuellen Energiesperre bedrohten Personenkreises (insbesondere Mitbetroffenheit von Kleinkindern) Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, etwa ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten Rückstand handelt, Bemühungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen sowie einen erkennbaren Selbsthilfewillen.

Auch wenn der ALG II Hilfebedürftige mit den Abschlagszahlungen an den Stromversorger säumig geblieben ist und damit die Annahme eines atypischen Falles naheliegt, schließt dies einen Anspruch auf Schuldenübernahme noch nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände vorzunehmen. Hierbei kann es von Bedeutung sein, dass die Stromsperre bereits über einen längeren Zeitraum andauert.

Quelle: gegen-hartz.de – 11.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/stromschulden723652.html