S 6 SO 1867/07 – Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
Bevor ein Sozialhilfeträger die Kosten für die Bestattung auf der Grundlage des § 74 SGB XII in voller Höhe zu übernehmen hat, hat der Hilfesuchende, einem Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19.06.2008 – S 6 SO 1867/07 folgend, zunächst zu versuchen, bestehende Ersatzansprüche gegen Miterben geltend zu machen. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Forderung aus dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialhilfemitteln.
Die Beteiligten des vor dem Sozialgericht Freiburg geführten Klageverfahrens stritten über die Gewährung von Sozialhilfe zur Übernahme von Bestattungskosten. Die Klägerin ist Witwe ihres verstorbenen Ehemannes und hat neben dessen sechs Kindern zu ein Halb geerbet. Sie verlangt vom Beklagten, dem zuständigen Sozialhilfeträger, die Übernahme der gesamten Bestattungskosten, die anlässlich der Bestattung ihres Ehemannes entstanden sind. Die Klägerin selbst ist mittellos. Der Beklagte gewährte nur die Übernahme der hälftigen Kosten, entsprechend des Anteils der Klägerin am Erbe. Bezüglich des weiteren hälftigen Anteils verwies der Beklagte die Klägerin auf Ersatzansprüche gegen die Miterben. Die Klägerin hält dies für unzulässig und verweist auf ihre Verpflichtung zur Bestattung nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften.
Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Sozialgericht Freiburg stellt zunächst fest, dass die Klägerin zum Kreis der zur Kostentragung ihres verstorbenen Ehemannes Verpflichteten gehört. Da die Klägerin jedoch nur Erbin bezüglich eines hälftigen Anteils geworden sei, habe sie letztlich auch nur die Hälfte der Bestattungskosten zu tragen. Die Klägerin sei daher, so das Gericht, verpflichtet, bezüglich der anderen Hälfte die Miterben in Anspruch zu nehmen. Erst dann, wenn dies endgültig gescheitert sei, könne die Klägerin in voller Höhe Hilfe nach § 74 SGB XII in Anspruch nehmen. Hieran ändert nach Ansicht der erkennenden Kammer auch die Bestattungspflicht entsprechend jeweiliger landesrechtlicher Vorschrift nichts. Denn diese Bestattungspflicht führe nur zur Bestattungspflicht und nicht zur Kostentragungspflicht. Das Gericht wies die Klage daher bezüglich der Übernahme der weiteren Hälfte ab.
Quelle: lexisnexis.de – 06.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
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