B 14 AS 23/10 R – Auch in Deutschland zwecks Arbeitssuche wohnender Franzose hat Anspruch darauf
Ein Franzose hat selbst dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Denn in Deutschland lebende arbeitslose Ausländer seien nicht vom Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) berufen könnten, so das Bundessozialgericht (BSG). Dies sei bei französischen Staatsangehörigen der Fall, da sowohl Deutschland als auch Frankreich das Abkommen unterzeichnet hätten.
Rechtlicher Hintergrund: Nach dem EFA sind die Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.
Laut BSG handelt es sich bei dieser Vorschrift um unmittelbar geltendes Bundesrecht. Seiner Anwendbarkeit stehe weder vorrangig anzuwendendes anderes Bundesrecht noch Gemeinschaftsrecht entgegen. Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgebots nach dem EFA lägen auch insoweit vor, als es sich beim Arbeitslosengeld II um Fürsorge im Sinne des EFA handele. Nicht entscheidend ist nach Ansicht des BSG, dass die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Europarat nach wie vor nur das zum 31.12.2004 außer Kraft getretene Bundessozialhilfegesetz als unter den Geltungsbereich des Abkommens fallendes Fürsorgegesetz gemeldet hat.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R
Quelle: anwalt.de – 21.10.2010
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