ALG II: Kein Garten, aber jede Menge Mineralwasser.

Die neuen Regelsätze sind festgelegt und der Referentenentwurf bietet ein paar nette Schmankerl zum Thema: “Was ist regelsatzrelevant?”

Vorab: Da der Referentenentwurf zum Thema “Neuberechnung der Regelsatz bei ALG II” sehr umfangreich ist (zwar nur 74 Seiten, diese jedoch voller Zahlen und Daten und den üblichen juristischen Schachtelsätzen), ist dieser Blogbeitrag nur eine spontane Wiedergabe der Aspekte, die mir schon jetzt aufgefallen sind.

(Hinweis: Beim Thema “Mineralwasser” wurde der in Fettschrift gezeigte Abschnitt eingefügt, nachdem mich ein Forumteilnehmer darauf aufmerksam machte, dass der Abschnitt bisher irreführend war. Ich bitte dafür um Entschuldigung.)

Es gibt kein Bier…
Tabak und Alkohol wurden nunmehr aus den Regelsätzen herausgerechnet. An deren Stelle gibt es substituierende alkoholfreie Getränke, also keine 8,11 Euro mehr für alkoholische Getränke, dafür aber 2,99 Euro für substitutionierendes Mineralwasser:

Nach der Sonderauswertung wurden für Einpersonenhaushalte der Referenzgruppe im Jahr 2008 durchschnittliche Verbrauchsausgaben von 8,11 € für alkoholische Getränke ermittelt. Davon entfielen – nach dem Wägungsschema des allgemeinen Preisindex – rechnerisch 11,35 % für Spirituosen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dem Zweck der Flüssigkeitsaufnahme dienen. Es verbleiben dann von den 8,11 € noch 7,19 € für alkoholische Getränke, die durch alkoholfreie Getränke zu substituieren sind.

Es gibt für die Umrechnungen des Preises alkoholischer in alkoholfreie Flüssigkeitsmengen keine Vorgaben, so dass hier eine Plausibilitätsrechnung erforderlich ist. Für 7,19 € lassen sich etwa 12 Liter preiswertes Bier kaufen.

Ausgehend von 12 Litern Flüssigkeitsbedarf ergibt sich das maximal durch alkoholfreie Getränke zu substituierende Flüssigkeitsvolumen. Da die Flüssigkeitsmenge mit einem preisgünstigen Getränk berechnet wurde, ist es angemessen, auch die alkoholfreien Getränke mit dem niedrigpreisigem Mineralwasser anzusetzen.

Für die anzusetzenden 12 Liter Mineralwasser wurde ein Betrag von 2,99 € eingesetzt, für den Supermärkte flächendeckend eine entsprechende Menge Mineralwasser anbieten. Legt man die Preise der preisgünstigen Discounter für 1,5 Liter Mineralwasserflaschen zugrunde, ergibt sich für 12 Liter Mineralwasser sogar nur ein Preis von 1,52 €. Bei den als regelbedarfsrelevant berücksichtigten 2,99 € ist also bei preisbewusstem Einkauf durchaus Spielraum für Saft oder andere alkoholfreie Getränke.

Garten? Wer braucht das schon?
Im System der Mindestsicherung ist die Unterhaltung eines Gartens als nicht existenzsichernd zu bewerten. Deswegen werden in der Abteilung 05 die Position “Nicht motorbetriebene Gartengeräte” nicht als regelbedarfsrelevant angesehen, die Position “Motorbetriebene Werkzeuge und Ausstattungsgegenstände für Haus und Garten” werden um die Ausgaben für Gartengeräte bereinigt.

If I had a hammer…
Die Position “Fremde Reparaturen an Handwerkzeugen” wird im Unterschied zur Sonderauswertung EVS 2003 nicht mehr als existenzsichernd berücksichtigt. Reparaturen sind nur bei teuren Werkzeugen wirtschaftlich vertretbar. Besitz und Nutzung solcher Werkzeuge sind jedoch in der Durchschnittsbetrachtung bei Leistungsberechtigten nach dem Zweiten und Zwölften Buch nicht zu unterstellen.

Vielen Dank für die Blumen
Die Position “Schnittblumen und Zimmerpflanzen” gehören nicht zum erforderlichen Grundbedarf und sind nicht existenzsichernd. Sie werden deshalb auch nicht mehr für den Regelbedarf berücksichtigt.
Demnächst gibt es doch das Bildungspaket

Die Position “sonstige Verbrauchsgüter” (u.a. Schreibwaren und Zeichenmaterial) ist nur für Kinder bis 5 Jahre voll regelbedarfsrelevant. Da Kinder von 6 bis 17 Jahren diese Güter gesondert über das Schulbasispaket erhalten, werden diese Ausgaben für diese Altersgruppe nicht bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt.

Da das Teilhabepaket für alle Kinder die Ausgaben für “Außerschulischen Unterricht und Hobbykurse” umfasst, werden diese für Kinder und Jugendliche nicht als Regelbedarf berücksichtigt.

Ach ja: ein Konto muss für Kinder auch nicht mehr sein. Kinder heißt übrigens: bis 18 Jahre.

Quelle: heise.de – 27.09.2010 – Twister (Bettina Winsemann)
Link zum Pressebericht: www .heise.de/tp/blogs/5/148456

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