Archive for März, 2009

Kürzung des ALG II nur mit vorheriger Abmahnung

Mittwoch, März 11th, 2009

Düsseldorf – Weigert sich ein ALG-II-Bezieher, die festgelegten Pflichten bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme einzuhalten, kann ihm das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt werden. Das musste ein 54-jähriger Teilnehmer einer Fortbildung am eigenen Leib erfahren. Nachdem er sich gegenüber dem privaten Bildungsträger unhöflich und anmaßend geäußert hatte, setzte dieser ihn vor die Tür; die zuständige Arge kürzte die Bezüge des Mannes für drei Monate um 30 Prozent. Der Mann fühlte sich ungerecht behandelt und zog vor Gericht. Dort trug er unter anderem vor, dass man ihn vor Kürzung der Leistungen im Rahmen einer Abmahnung auf die Folgen seines Verhaltens hätte hinweisen müssen. Er sei sich nämlich nicht darüber im Klaren gewesen, dass die nach seiner Meinung berechtigte Kritik zu solchen Folgen führen würde. Das Gericht war gleicher Meinung und gab der Klage des Arbeitslosen statt. Eine Abmahnung ist laut ARAG Experten nur entbehrlich, wenn sich der Teilnehmer in besonders schwerer Weise daneben benommen hat, etwa indem er sich einer schweren Beleidigung schuldig gemacht hat. Bei seiner Bemerkung, er habe noch nie soviel Inkompetenz erlebt, handelt es sich allerdings nicht um eine so schwere verbale Entgleisung, dass auf eine Abmahnung verzichtet werden kann.

Quelle: lifepr.de – 10.03.2009
Link zum Pressebericht: www .lifepr.de/pressemeldungen/arag-allgemeine-rechtsschutz-versicherung-ag/boxid-94255.html

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Hagen Sozialamt

Dienstag, März 10th, 2009

Sozialamt Hagen
Berliner Platz 22
58089 Hagen
Tel: 02331 / 207-316-3
Fax: 02331 / 207-245-5
E-Mail: jugendsoziales@stadt-hagen.de

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Hartz IV und der Mietspiegel

Dienstag, März 10th, 2009

Hartz IV, die Kosten der Unterkunft und der Mietspiegel
Wenn kein Mietspiegel existiert, muss sich die Kommune an das WoGG halten oder eigene Erhebungen gemäß den Vorgaben des BSG durchführen. Leider sind die Kommunen hier bestrebt, Kosten zu sparen, und legen deshalb in der Mehrzahl Angemessenheitskriterien fest, die rechtswidrig sind, weil sie den Vorgaben des BSG nicht entsprechen und deshalb keine Wohnung zu diesen Kriterien zu finden ist.

Davon Betroffenen, die eine Mitteilung über zu hohe Unterkunftskosten oder eine Kostensenkungsaufforderung erhalten, kann ich nur zu einer Feststellungsklage bei ihrem zuständigen SG raten, wobei darin Anträge auf Feststellung:

- das die von der Kommune vorgegebene Kaltmiete nicht gemäß den vom BSG dazu zwingend vorgegebenen Kriterien ermittelt wurde und deshalb wegen Rechtswidigkeit nicht anzuwenden ist,
- was, unter Zugrundelegung des WoGG, die örtlich angemessene Kaltmiete gemäß den dazu ergangenen Grundsatzurteilen des BSG ist,
- das die eigenen Unterkunftskosten angemessen sind, zu stellen sind.

Sollte das Gericht länger benötigen und die in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II vorgeschriebene Frist von 6 Monaten, innerhalb derer die Kommune die Unterkunftskosten nach erfolgter Unangemessenheitsmitteilung ungekürzt weiter zahlen muss, abgelaufen sein, bevor das SG über diese Klage entschieden hat, muss man gegen die dann erfolgte Kürzung der Unterkunftskosten schr. Widerspruch beim Leistungsträger einlegen und gleichzeitig beim SG, unter Hinweis auf das schon laufende Feststellungsklageverfahren, Antrag auf Weiterzahlung der ungekürzten Unterkunftskosten im Rahmen einer einstweiligen Anordung stellen und alternativ aufschiebende Wirkung des Widerspruches beantragen.

Quelle: gegen-hartz.de – 07.03.2009 – Hartz IV Forum
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/mietspeigel737204.php

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