Wie Hartz IV gezielt klein gerechnet wurde

Der Bundestag berät über die von der Bundesregierung geplanten Hartz-IV-Sätze. Die juristische Prüfung zeigt: Sie müssten viel höher sein. Ein Gastbeitrag

Das sind die Hartz-IV-Pläne der Regierung: Erwachsene sollen fünf Euro mehr erhalten, die Sätze für Kinder sollen nicht steigen. Mit ihrem Gesetzentwurf, der an diesem Freitag in erster Lesung im Bundestag beraten wird, will die Bundesregierung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umsetzen. Doch aus juristischer Sicht spricht vieles dagegen, dass das verantwortliche Arbeits- und Sozialministerium richtig gerechnet hat.
Anzeige

Seinem Urteil vom 9. Februar 2010 zufolge hält das BVerfG es grundsätzlich für zulässig, das sozialrechtliche Existenzminimum an den Konsumausgaben der ärmsten 20 Prozent der Haushalte zu messen. Der Gesetzgeber aber betrachtet nicht die untersten 20, sondern die untersten 15 Prozent. Das ist eine folgenschwere Weichenstellung, aus der alleine sich eine Absenkung des Regelsatzniveaus um mehr als 17 Euro gegenüber dem vorherigen Verfahren ergibt.

Ob das BVerfG dies mittragen wird? Die unumwundene Begründung der Regierung, die Berechnung auf der Grundlage von 20 Prozent sei zu teuer, ist kaum überzeugend.

Ohnehin stellt sich anlässlich der Vorgehensweise der Bundesregierung die Frage nach der Grenze einer solchen Politik: Darf der Gesetzgeber das Einkommen der Referenzgruppe beliebig nach unten drücken? Was spricht dagegen, dass er nach der nächsten Banken- oder Eurolandrettung nur die untersten zehn oder achteinhalb Prozent der Bevölkerung als Maßstab nimmt? Zudem muss bezweifelt werden, ob die angewandte Methode überhaupt einen objektiven Maßstab für die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums in einer Gesellschaft darstellt, die durch eine Zunahme eines Niedriglohnbereichs gekennzeichnet ist.

Hinzu kommt, dass der Erwachsenen zustehende Hartz-IV-Satz allein anhand der Einkommen und Verbrauchsausgaben von Alleinstehenden ermittelt wird. Zwar hatte das BVerfG dies nicht beanstandet. Doch die Einkommen und Ausgaben von Alleinstehenden erlauben keine Rückschlüsse auf den Bedarf von Erwachsenen in Mehrpersonen-Haushalten.

Außerdem unternimmt die Regierung in ihrem Gesetzesentwurf keinen Versuch, die Gruppe der “verdeckt Armen” aus der Referenzgruppe auszuscheiden, obwohl das BVerfG dies von der Bundesregierung gefordert hatte. In Deutschland machen unterschiedlichen Schätzungen zufolge zwischen 2,5 und 4,9 Millionen Menschen ihre Ansprüche nach dem SGB II und XII nicht geltend. In der Referenzgruppe sind sie weiterhin enthalten. Weil sie ein besonders niedriges Einkommen haben, sinkt dadurch das Leistungsniveau der Grundsicherungsempfänger.

An weiteren Stellschrauben wurde gedreht, indem etliche durchschnittliche Verbrauchsausgaben als nicht regelsatzrelevant eingestuft wurden. Das schmälert den Hartz-IV-Satz zusätzlich erheblich.

Quelle: zeit.de – 29.10.2010 – Anne Lenze
Link zum Pressebericht: www .zeit.de/wirtschaft/2010-10/hartz-iv-juristische-kritik

Bookmark Dienste: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • Alltagz
  • BlinkList
  • del.icio.us
  • Digg
  • Folkd
  • Furl
  • Google Bookmarks
  • Klickts
  • Linkarchiv
  • Linkarena
  • Ma.gnolia
  • MisterWong
  • Reddit
  • seekXL
  • Technorati
  • TwitThis
  • Webnews
  • Wikio DE
  • Weblinkr
  • Y!GG

Aktuelle Artikel:

Einen Kommentar hinterlassen