Archive for the ‘Aktuelle Urteile’ Category

L 6 AL 13/08 – LSG Hessen: Weniger Arbeitslosengeld für betrunkenen Taxifahrer

Mittwoch, November 10th, 2010

Zwölf Wochen Sperrfrist nach Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis

Verliert ein Berufskraftfahrer wegen Alkohols am Steuer seine Fahrerlaubnis und wird deshalb arbeitslos, so rechtfertigt dies eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Dies gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit, so das LSG Hessen in einem Urteil.

Einem Taxifahrer wurde aufgrund einer privaten Autofahrt mit 0,78 Promille Blutalkoholkonzentration die Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Hierauf kündigte sein Arbeitgeber außerordentlich. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährte dem 35-jährigen Mann aus Kassel Arbeitslosengeld. Sie verhängte allerdings eine Sperrfrist von zwölf Wochen und minderte damit um diese Zeitspanne den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Taxifahrer habe gravierend gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, so die BA. Dem widersprach der arbeitslose Mann. Er verwies darauf, dass keine verhaltensbedingte, sondern vielmehr eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden sei. Dies folge aus dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich. Zudem sei es außerhalb seiner Arbeitszeit zu dem Verkehrsverstoß gekommen.

Die Richter bestätigten die Auffassung der BA. Der Taxifahrer habe mit der privaten Trunkenheitsfahrt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Bei einem Berufskraftfahrer sei der Besitz der Fahrerlaubnis Geschäftsgrundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Die vertragliche Pflicht, sich so zu verhalten, dass diese nicht entzogen wird, wirke auch nicht unverhältnismäßig auf die private Lebensgestaltung eines Arbeitnehmers ein. Aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten sei sein Arbeitgeber daher zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt gewesen. Da es sich um einen kleinen Taxibetrieb mit vier bis fünf Fahrern handele, habe der Taxifahrer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können. Der Mann könne sich hinsichtlich seines grob fahrlässigen Verhaltens ferner nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Darüber hinaus sei die Regeldauer der Sperrzeit von zwölf Wochen nicht wegen besonderer Härte zu reduzieren.

Urteil des LSG Hessen vom 22.06.2010
Az.: L 6 AL 13/08

Quelle: lexisnexis.de – 26.10.2010
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/rechtsnews/lsg-hessen-weniger-arbeitslosengeld-fuer-betrunkenen-taxifahrer-zwoelf-wochen-sperrfrist-nach-kuendigung-wegen-entzugs-der-fahrerlaubnis-189742

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B 14 AS 79/09 – Zuschüsse für Wohnmobil

Mittwoch, Oktober 20th, 2010

Auch ein Wohnmobil kann eine Unterkunft im Sinne der “Hartz-IV”-Regeln sein, hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel klargestellt. Im Einzelfall könne der Wohnbedarf auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden. Im verhandelten Fall verurteilte das BSG die Arbeitsgemeinschaft der Stadt Kaiserslautern, auch Anteile der Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung für das Wohnmobil eines “Hartz-IV”-Empfängers zu bewilligen. Der 1955 geborene Mann hatte 2005 und 2006 in seinem 20 Jahre alten Wohnmobil gelebt. Das Fahrzeug hatte er auf Parkplätzen in Kaiserslautern abgestellt. Die Arbeitsgemeinschaft hatte ihm zunächst nur den “Hartz-IV”-Regelsatz bewilligt, nicht aber Kosten für seine Unterkunft erstattet. (Az.: B 14 AS 79/09)

Quelle: welt.de – 03.07.10 – ddp
Link zum Pressebericht: www .welt.de/die-welt/wirtschaft/article8286179/Zuschuesse-fuer-Wohnmobil.html

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L 13 AL 5467/09 – Zwillinge bringen keine längere Anwartschaft auf ALG I

Mittwoch, Oktober 20th, 2010

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab

Wer Zwillinge erzieht, bekommt beim Arbeitslosengeld I dennoch nur die einfache Versicherungszeit angerechnet. Die Versicherungspflicht ende mit dem dritten Geburtstag der Kinder und werde nicht bis zum sechsten Lebensjahr verlängert, stellte das Landessozialgericht Baden-Württemberg klar (Urteil vom 22. Juni 2010, AZ: L 13 AL 5467/09).

Damit wiesen die Richter die Klage einer Mutter auf Zahlung von Arbeitslosengeld I ab. Die Klägerin war nach der Geburt ihrer Zwillinge zunächst für fünf Jahre in Elternzeit gegangen. Zum Ende der Elternzeit meldete sich die Mutter arbeitslos. Die beklagte Arbeitsagentur lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld jedoch ab, da die Antragstellerin in der Rahmenfrist von 24 Monaten vor der Arbeitslosmeldung nicht für zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Demgegenüber vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass sie als Mutter von Zwillingen bis zum sechsten Geburtstag der Kinder ebenso wie in der Rentenversicherung auch bei der Arbeitsagentur pflichtversichert sein müsse.

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Der Gesetzestext sei eindeutig, wenn er eine Pflichtversicherungszeit bis zum dritten Lebensjahr und nicht etwa von drei Jahren für jedes Kind festlege. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Gesetzgeber nicht jeden höheren Betreuungsaufwand berücksichtigen müsse.

Quelle: freiepresse.de – (ddp\.djn).
Link zum Pressebericht: www .freiepresse.de/NACHRICHTEN/RAT_UND_HILFE/7414555.php

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