Archive for the ‘Aktuelle Urteile’ Category

B 14 AS 13/10 R – Zusätzliche ALG II Leistungen bei HIV

Donnerstag, September 23rd, 2010

Hartz IV Bezieher die an der Immunschwächekrankheit Aids leiden, haben einen zusätzlichen Anspruch auf Mehrbedarf.

(23.08.2010) ALG II Bezieher, die an der Immunschwächekrankheit AIDS (HI-Virus) erkrankt sind, haben einen zusätzlichen Hartz IV Mehrbedarfs-Anspruch. Das urteilte das Bundessozialgericht in dem Urteil AZ B 14 AS 13/10 R. So müssen die Kosten für den erhöhten Hygiene-Aufwand von den zuständigen Behörden auch rückwirkend übernommen werden.

Im vorliegenden Fall hatte ein an HIV- Erkrankter Arbeitslosengeld II Bezieher von der zuständigen Arbeitsagentur eine Mehrbedarfs-Pauschale von 20,45 Euro pro Monat beantragt. Damit sollte der höhere Bedarf an Bett- und Unterwäsche und Toilettenpapier abgedeckt werden. Den Antrag stellte der Kläger bereits 2007. Doch die zuständige Behörde lehnte ab. Darauf klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht Berlin. Die Sozialrichter sahen zwar kein rechtswidriges Verhalten des Jobcenters, dennoch wiesen die Sozialrichter die Behörde an, den Mehrbedarf zu übernehmen. Das Jobcenter ging dabei in Revision und weigerte sich weiterhin die Mehrkosten zu übernehmen.

Das Bundessozialgericht urteilte, der Mehrbedarf ist rechtens, da dieser unter dem Aspekt “a-typische Bedarf” falle, die nicht vom Hartz IV Regelsatz abgedeckt werden. Das BSG verwies auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Februar 2010. Hier hatten die Verfassungsrichter darauf hingewiesen, dass in besonderen Lebenslagen der ALG II Regelsatz nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Jobcenter muss nun den Mehrbedarf rückwirkend begleichen.

Quelle: gegen-hartz.de – (gr)
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-zusaetzliche-alg-ii-leistungen-bei-hiv-77717.php

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S 16 AS 212/10 – Bewerbung verweigert: ALG-II-Kürzung möglich

Donnerstag, September 23rd, 2010

Das Arbeitslosengeld II kann gekürzt werden, wenn sich der Empfänger entgegen einer Verpflichtung nicht auf freie Stellen bewirbt. Das entschied das Sozialgericht Koblenz. Wenn sie mehrere Verstöße zusammenfasst, darf die Behörde aber nur einmal kürzen.
Die Behörde darf, wenn sie mehrere Verstöße zusammenfasst, die Leistungen nur einmal kürzen (Aktenzeichen: S 16 AS 212/10). Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Klage eines Arbeitslosen teilweise statt. Der Kläger hatte eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung unterschrieben. Danach war er unter anderem verpflichtet, sich auf Stellenangebote zu bewerben.

In zwei Fällen kam er dem nicht nach. Er behauptete, beim ersten Angebot sei er krank und beim zweiten Angebot sei sein Computer defekt gewesen. Die Behörde kürzte ihm danach das Arbeitslosengeld II zweimal in Höhe von jeweils 30 Prozent monatlich.

Das Sozialgericht sah die Maßnahmen grundsätzlich als gerechtfertigt an. Die Richter befanden aber, die Kürzung hätte nur einmal erfolgen dürfen. Als unerheblich wertete das Gericht dagegen den Einwand des Klägers, die Kürzung sei insgesamt unzulässig, weil er auf das Geld zur Sicherung seines Existenzminimums angewiesen sei.

Quelle: focus.de – 20.08.2010 – dpa
Link zum Pressebericht: www .focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/beruf-bewerbung-verweigert-alg-ii-kuerzung-moeglich_aid_543392.html

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9 SO 6/08 – Sozialamt muss bei notwendigem Umzug Miete doppelt zahlen

Mittwoch, September 22nd, 2010

Sozialhilfeempfänger können ausnahmsweise den Ersatz der doppelten Miete verlangen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen müssen und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist deswegen nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2010 (AZ: 9 SO 6/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die 90jährige schwer- und gehbehinderte Klägerin hatte im zweiten Stock eines Hauses ohne Aufzug gelebt. Nach einem dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt wegen Gebrechlichkeit und Dauerschmerzen und anschließender einmonatiger stationärer Kurzzeitpflege stellte sich ein höherer Pflegebedarf der Klägerin sowie die Notwendigkeit der vollstationären Pflege heraus. Die Klägerin kündigte deshalb ihre Wohnung und wurde in die vollstationäre Pflege aufgenommen. Die Kosten für die Pflege übernahm der Sozialhilfeträger, weigerte sich aber, außerdem noch die weiter anfallende Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist zu zahlen. Die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung sei nicht erforderlich, da die Klägerin im Pflegeheim untergebracht sei. Zudem hätte sie früher mit ihrer Vermieterin über eine Auflösung des Mietverhältnisses sprechen müssen.

Dies sahen die Essener Richter anders. Der Sozialhilfeträger müsse die Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zahlen. Der Klägerin sei nicht zumutbar gewesen, ihre Wohnung früher zu kündigen. Bis zum Ablauf der stationären Kurzzeitpflege habe sie darauf hoffen dürfen, wieder in ihre alte Wohnung zurückkehren zu können. Da eine Neuvermietung innerhalb der Kündigungsfrist auch unter Einschaltung des Vermieters nicht möglich gewesen sei, habe sie ferner alles zumutbare und mögliche getan, um die Kosten der doppelten Unterkunft so gering wie möglich zu halten.

Gegenüber Behörden sollte man nicht klein beigeben und auf die Durchsetzung der eigenen Rechte bestehen. Dabei helfen versierte Anwältinnen und Anwälte. Diese findet man in der Nähe unter www.anwaltauskunft.de.

Quelle: anwaltauskunft.de
Link zum Pressebericht: anwaltauskunft.de/rat-und-tat/tipps-des-monats/tipps-4110

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