Archive for the ‘Hartz-4 Sozialamt News’ Category

Bürgerarbeit oder Bürgerzwang?

Mittwoch, Oktober 20th, 2010

Zuerst mal hört sich “Bürgerarbeit” ganz gut an, zumindest deutlich besser als Workfare oder “Nur wer arbeitet, soll auch essen.” – genau darauf läuft es aber hinaus, wie im Weiteren klar erkennbar wird.

Zunächst mal wird der Bürgerarbeiter auch aus Steuergeldern bezahlt, ist per Definition unserer Regierungsparteien also noch immer ein Sozialschmarotzer – und das nicht nur mit 690 Millionen Euro von deutschen Steuerzahlern (damit kurioserweise auch von ALG II-Beziehern und späteren Bürgerarbeitern selbst, denn auch diese zahlen Steuern), sondern auch den Steuergeldern anderer EU-Staaten, denn dieses Projekt von Frau von der Leyen, das im Juli startete, wird mit 600 Millionen Euro von der EU bezuschusst, “gefördert” heißt das im Amtsdeutsch. Im Ergebnis sinken die Aufwendungen für ALG II um genau diesen Zuschuss. Eigentlich eine Politposse: Deutschland holt sich so einen Teil seiner EU-Mitgliedsbeiträge zurück.

Der Bürgerarbeit geht erst mal eine 6monatige Phase intensiver Vermittlung voraus, eine sog. Aktivierungsphase, wo die Teilnehmer aktiv in den 1. Arbeitsmarkt vermittelt werden sollen – wobei ich mir die Frage stelle, was die Sachbearbeiter bisher gemacht haben. Ist das nun eine Offenbarung, oder ein Tritt in den Hintern all derjenigen Sachbearbeiter, die ihren Job ernst nehmen – oder etwa beides?

Während dieser Aktivierungsphase wird der Arbeitslose von einem “Coach” begleitet und steht unter dessen ständiger Kontrolle. In der Praxis wird das dann so aussehen, dass der Teilnehmer z.B. einmal pro Woche (oder auf öfter) bei seinem “Coach” strammstehen und Rechenschaft darüber ablegen muss, wie er sich in den letzten 7 Tagen um die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit bemüht hat. Kann er das nicht ausreichend darlegen, folgen umgehend Sanktionen. Rechtsgrundlage bildet dabei eine Eingliederungsvereinbarung.

Erst nach den 6 Monaten sollen die Teilnehmer, die nicht in den 1. Arbeitsmarkt vermittelt werden konnten, für 3 Jahre Bürgerarbeit leisten und dafür einen Lohn in Höhe von 900 Euro Brutto pro Monat erhalten, wobei die Bürgerarbeiter weiterhin unter der direkten Kontrolle des zuständigen SGB II-Leistungsträgers stehen und sich weiterhin aktiv um einen Job auf dem 1. Arbeitsmarkt bemühen müssen, diese Bemühungen nachweisen müssen und natürlich sanktioniert werden, wenn Sie das nicht in ausreichendem Umfang können, z.B. weil es keine oder zu wenig zutreffende Stellenangebote gab. Rechtsgrundlage bildet dabei ebenfalls eine Eingliederungsvereinbarung, bzw. ein originärer öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn kein ALG II-Anspruch mehr besteht. Der Lohn des Bürgerarbeiters soll dabei an Pflichten gebunden werden, d.h. bei Pflichtverletzungen weniger oder gar kein Lohn. Bei Pflichtverletzungen soll den öffentlichen Verlautbarungen nach aber auch kein ersatzweiser Anspruch auf ALG II bestehen, wofür aber im Moment noch keine rechtlichen Voraussetzungen bestehen – aber bis Januar 2011 ist noch viel Zeit, diese zu schaffen.

Von den 900 Euro Brutto darf der Bürgerarbeiter einen Freibetrag von insgesamt 250 euro behalten – sofern er noch Anspruch auf ALG II hat und sein Lohn deshalb darauf angerechnet wird. Diese 900 Euro Brutto sind aber so bemessen, dass ein Alleinstehender i.d.R. keinen Anspruch mehr auf ALG II hat. Als Bonus entfällt dann auch die GEZ-Befreiung und die Höhe der Zuzahlungen (Belastungsgrenze) zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird mehr als doppelt so hoch, da Berechnungsgrundlage nicht mehr der ALG II-Eckregelsatz, sondern das fast 3mal so hohe Bruttoeinkommen ist.

Dass das Bürgergeld beim SGB II als Erwerbseinkommen gilt und man statt des Grundfreibetrages die tatsächlichen Aufwendungen absetzen kann, wenn diese höher sind als 100€, hilft da auch nicht weiter, denn weder GEZ noch die Zuzahlungen zur GKV werden dabei berücksichtigt.

Abgesehen davon ergeben 900 Euro Brutto für 30 Std. pro Woche einen effektiven Stundenlohn von 7,14 Euro/Std., der liegt deutlich unter dem geforderten gesetzlichen Mindestlohn von 7,50 Euro und – zumindest in den alten Bundesländern – i.d.R. auch unter dem Tariflohn für die angezielten Tätigkeitsbereiche. Laut Bundesagentur für Arbeit ist das aber unschädlich, denn lt. Bundesarbeitsgericht wird ein Lohn erst dann sittenwidrig, wenn er weniger als 2/3 des Tarif- bzw. ortsüblichen Lohnes beträgt.

Laut Frau von der Leyen soll die Bürgerarbeit gemeinnützig sein und keine regulären Jobs verdrängen, was aber genau so zu sehen ist, wie bei den 1 Euro Jobs: da hält sich auch so gut wie keiner daran, denn diese Festlegung ist bewusst weit gefasst. Man muss sich nur mal die von Frau von der Leyen genannten Einsatzgebiete ansehen: behinderte Menschen betreuen, Sportangebote für Jugendliche leiten – Fachgebiete, die sich in der freien Wirtschaft finden und normalerweise durch ausgebildetes Personal ausgeführt werden. Im Übrigen steht es den jeweiligen Leistungsträgern absolut frei, wo und wie sie den Bürgerarbeiter einsetzen.

Die Fördervoraussetzungen für die Maßnahmeteilnehmer der “Bürgerarbeit” der Frau von der Leyen sind im Prinzip die gleichen wie bei 1 Euro Jobs (die dort aber meist nicht eingehalten werden): Arbeitslose ohne festen Tagesrythmus, die das Arbeiten erst wieder lernen müssen, oder die multible Vermittlungshemmnisse haben (vgl. “Arbeitshilfe AGH” der Bundesagentur für Arbeit). Darüber hinaus muss eine Integration auf dem 1. Arbeitsmarkt innerhalb von 6 Monaten zumindest warscheinlich sein. Und natürlich gilt der Bürgerarbeiter nicht als arbeitslos.

Diese Bürgerarbeit ist also eine Mischung aus AGH mit Entgeld unter den einschränkenden Fördervoraussetzungen einer AGH mit MAE und das Ganze unter deutlich verschärfter Druck- und Zwangausübung gegenüber dem Arbeitslosen.
Die Bürgerarbeit der Frau von der Leyen ist also die praktische Umsetzung des von den Arbeitgeberverbänden lange geforderten Work-Fare Prinzips, oder wie CDU, CSU, FDP und SPD es ausdrücken: “Nur wer arbeitet, soll auch essen.” Die moderne Form des Feudalismus, moderne Sklaverei nach dem “Zuckerbrot und Peitsche”-Prinzip.

Fakt ist, der Arbeitsmarkt ist in den Händen absolut skrupelloser rein profitorientierter Geschäftemacher und vollkommen aus den Fugen geraten, diese Bürgerarbeit ist nur ein weiteres Geschwür darin. Und es wird noch sehr lange dauern, bis er wieder mit Begriffen wie Ehrlichkeit, Menschlich oder Sozial bezeichnet werden kann – genau so lange, bis es in Bundestag und Bundesrat eine Mehrheit gibt, die bereit und in der Lage ist, diesen skrupellosen Geschäftemachern paroli zu bieten.

Quelle: gegen-hartz.de – 18.07.2010 – fm
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-buergerarbeit-oder-buergerzwang-10195.php

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Keine Kostenübernahme Umzug Ausland

Mittwoch, Oktober 20th, 2010

Hartz IV Bezieher können keine Kosten für einen Umzug zwecks Arbeitsaufnahme in die Türkei geltend machen.

Keine Kostenübernahme für Umzugskosten zwecks Arbeitsaufnahme in der Türkei für Hartz IV-Bezieher nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB III sowie nach §16f SGB II und § 22 Abs. 3 SGB II .

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. d. F. ab dem 1 August 2009 kann der Leistungsträger nach dem SGB II die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit durch einen Leistungsbezieher nach dem SGB II gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. d. F. ab dem 1 Januar 2009 aus dem Vermittlungsbudget fördern, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Unter die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 Abs. 1 Satz 1SGB III n. F. fallen u. a. Umzugskostenbeihilfen, die im Gegensatz zu dem bis zum 31 Dezember 2008 geltenden § 54 Abs. 6 SGB III (a. F.) nicht nur auf die Übernahme der Kosten des Transportes des Umzugsgutes beschränkt sind, sondern auch weitere Umzugskosten, wie z. B. Beförderungsauslagen, doppelte Mietaufwendungen, Reisekosten umfassen können (vgl. Bieback in Gagel, SGB II, § 45 Rn 121) und im Gegensatz zu den früheren Regelung des § 54 SGB III a. F. auch als Zuschuss gewährt werden können.

Die Förderung der Arbeitsaufnahme ist nicht auf die Arbeitsaufnahme im Inland beschränkt, sondern die Arge kann nach § 45 Abs. 2 SGB III auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz fördern. Insoweit schränkt § 45 Abs. 2 SGB III die Förderung einer Arbeitsaufnahme im Ausland aus Mitteln des Vermittlungsbudgets – im Gegensatz zu der bis zum 31 Dezember 2008 geltenden Regelung des § 53 Abs. 3 SGB III (a.F.) – ein, wonach Mobilitätshilfen i.S.v. § 53 Abs. 2 SGB III an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland ohne räumliche Begrenzung erbracht werden konnten. Im Gegensatz zu § 53 Abs. 3 SGB III a. F. sind in § 45 Abs. 2 SGB III n.F. die Staaten, in denen eine Arbeitsaufnahme gefördert wird, enumerativ aufgezählt. Die Republik Türkei ist weder ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (hierzu gehören das Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen), so dass der vom Antragsteller geplante Umzug nach Izmir zwecks Arbeitsaufnahme nicht vom Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. i.V.m. § 45 SGB III n. F. erfasst wird.

Es kann dahinstehen, ob ein Umzug, der wegen einer Arbeitsaufnahme außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des kommunalen Trägers und damit zur Eingliederung in Arbeit erfolgt, ein notwendiger Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist (so anscheinend laut Terminsbericht: Bundessozialgericht Urteil AZ: B 14 AS 3/09 R) oder ob die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II n. F. i.V.m. § 45 SGB III n.F.als lex specialis zu § 22 Abs. 3 SGB II aufzufassen ist. Denn es spricht vieles dafür, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Umzüge innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik begrenzt ist.

Dies ergibt sich schon aus der Systematik der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II, da der Gesetzgeber in § 22 Abs. 3 SGB II bestimmt hat, welche Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten von welchem (dem vor oder nach dem Umzug zuständigen) kommunalen Träger zu übernehmen sind, er also von einem Umzug innerhalb des Gebiets des Bundesrepublik ausgeht. Des weiteren soll nach der Konzeption des SGB II durch die Leistungen des SGB II die Eingliederung des Hilfebedürftigen in den inländischen Arbeitsmarkt gefördert werden (§ 1 SGB II). Dies ergibt sich schon aus dem Sozialrecht geltenden Territorialitätsprinzip (§ 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB I -), wonach der Gesetzgeber nur verpflichtet ist, denen eine soziale Sicherheit zu garantieren, für die er verantwortlich ist, d. h. die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.

Quelle: gegen-hartz.de – 20.07.2010 – aus Tacheles Datenbank
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-keine-kostenuebernahme-umzug-ausland-6527.html

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Arbeitslosengeld gibt’s trotzdem

Mittwoch, Oktober 20th, 2010

Gerade mit einer Familie macht jeder Euro mehr im Portemonnaie das Leben leichter. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, muss aber aufpassen. Zu viel Nebenverdienst kostet die Stütze. Es sei denn, der Nebenjob bestand schon vor der Arbeitslosigkeit.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG) geht nicht verloren, wenn Betroffene einem Nebenjob nachgehen. Voraussetzung ist, dass die wöchtenliche Arbeitszeit nicht mehr als 15 Stunden beträgt und der Nebenjob unverzüglich bei der Arbeitsagentur angemeldet wurde.

Grundsätzlich wird das Nebeneinkommen auf das ALG I angerechnet. Der Freibetrag fällt unterschiedlich hoch aus. Wer erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit aufnimmt, hat Anspruch auf einen Freibetrag von 165 Euro monatlich. Ein darüber hinaus gehender Nettoverdienst mindert das ALG I voll.

Arbeitslose, die vor der Arbeitslosigkeit einer Nebenbeschäftigung nachgegangen sind und diese durchgehend ausgeübt haben, bekommen einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe des bislang erzielten Nettoverdienstes.

Wer beispielsweise neben seiner Haupttätigkeit einen Minijob für 200 Euro hatte oder einer selbstständigen Nebentätigkeit nachging, darf den Minijob auch als Arbeitsloser weiter machen und die 200 Euro zusätzlich zu seinem ALG I behalten. Möglich ist sogar die Aufnahme einer zweiten Nebentätigkeit. Diese wird bis zu einem Einkommen von 165 Euro nicht angerechnet. Allerdings ist die Grenze der höchstens erlaubten 15 Wochenarbeitsstunden so schnell erreicht.

Beim anrechenbaren Einkommen werden geleistete Sozialabgaben, Steuern und Werbungskosten vom Bruttolohn abgezogen. Werbungskosten, insbesondere für Fahrten, müssen Arbeitslose auf dem Vordruck «Bescheinigung über Nebeneinkommen» der Arbeitsagentur selbst eintragen und von ihrem Arbeitgeber bestätigen lassen. Wer beispielsweise 400 Euro brutto verdient und Fahrtkosten von monatlich 60 Euro hat, muss 175 Euro (340 Euro abzüglich Freibetrag von 165 Euro) mit seinem ALG I verrechnen.

Weitere Informationen zu Arbeitslosengeld und Nebenverdienst gibt es im Merkblatt der Arbeitsagentur.

Quelle: news.de – 20.07.2010
Link zum Pressebericht: www .news.de/gesellschaft/855065823/arbeitslosengeld-gibt-s-trotzdem/1/

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