Erneute rechtswirdrige BA-Anweisungen
Hartz IV: Bundesagentur für Arbeit erlässt erneut rechtswidrige Weisungen – hier in der GA zu § 45 SGB X
Die Bundesagentur für Arbeit erteilt erneut rechtswidrige Hartz IV Vorschriften an Arge Sachbearbeiter. In ihrer “GA zu § 45 SGB X von 06/2010″ weist die Bundesagentur für Arbeit ihre Mitarbeiter unter Punkt 1.6 an, bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB X) keine Prüfung des Vertrauensschutzes (§ 45 Abs. 2 SGB X) durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll.
Zitat:
“Die Prüfung des Vertrauensschutzes ist nur erforderlich, wenn der VA mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden soll.”
Diese Anweisung verstößt eindeutig gleich mehrfach gegen geltendes Recht und stellt eine erhebliche Schlechterstellung betroffener ALG II- und auch ALG III-Empfänger dar. Dabei handelt es sich zudem nicht um eine neue oder geänderte Handlungsweise, tatsächlich praktizieren Arbeitsamt und SGB II-Leistungsträger dies schon seit Jahren so.
§ 45 SGB X ist im Recht des SGB II und III immer dann relevant, wenn es darum geht, dass der Leistungsträger eine falsche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers getroffen hat.
Nach “§ 45 Abs. 2 SGB X” darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn der Betroffene, auf die Richtigkeit des Verwaltungsaktes vertrauend, die erbrachte Leistungen verbraucht hat.
Dies gilt nicht, wenn
- der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,
- auf Angaben beruht, die der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht hat,
- der Antragsteller die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat und deshalb infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht kannte. Hinsichtlich dem letzten Punkt ist insbesondere zu beachten, dass nach allgemeiner Rechtsprechung ein Bürger nicht verpflichtet ist, einen Verwaltungsakt umfassend zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Um das mal an einem Beispiel zu verdeutlichen:
Ein ALG II-Empfänger teilt dem Leistungsträger am 15.03. nachweislich mit, dass er am 10.04. ein einmaliges Einkommen in Höhe von 200 Euro erhält, womit er seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I nachgekommen ist. Trotz dieser Mitteilung erlässt der Leistungsträger am 29.03. einen neuen Leistungsbescheid, in dem er die Leistung ab 01.04. bewilligt, dabei aber das am 10.04. zufließende Einkommen nicht berücksichtigt. Dies fällt dem ALG II-Empfänger bei der Durchsicht des Bewilligungsbescheides aber nicht auf, da er dabei an das einmalige Einkommen gar nicht denkt.
Im August bekommt der ALG II-Empfänger einen Verwaltungsakt, wonach sein am 25.03. erlassener Bewilligungsbescheid nach § 45 SGB X teilweise aufgehoben und unter Anrechnung des einmaligen Einkommens neu berechnet wird, da dem Leistungsträger offenbar aufgefallen ist, dass er vergessen hat, das schon am 15.03. gemeldete Einkommen im April anzurechnen. Der Leistungsträger fordert nun das für April zuviel gezahle ALG II zurück.
In diesem Fall kann der ALG II-Empfänger sich auf den o.g. Vertrauensschutz berufen, weshalb der Leistungsträger das, aufgrund der fehlenden Einkommensanrechung eigentlich zu Unrecht, zuviel gezahlte ALG II nicht zurückfordern darf. Dazu muss der Betroffene aber erst Widerspruch gegen die Rückforderung einlegen und zudem die aufschiebende Wirkung desselben gegenüber der Rückforderung beantragen, da sonst die Rückzahlung trotzdem eingetrieben wird.
Genau genommen war der Leistungsträger hier aber verpflichtet, vor dem Erlass des Änderungsbescheides eine Anhörung nach § 24 SGB X durchzuführen um zu ermitteln, dass kein Vertrauensschutz i.S.d. § 45 Abs. 2 SGB X besteht und damit die Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit überhaupt zulässig ist. Der Gesetzgeber hat hierfür auch kein Ermessen eingeräumt, sondern es handelt sich um eine Rechtspflicht!
Die Bundesagentur für Arbeit weist ihre Mitarbeiter in der o.g. Geschäftsanweisung nun an, genau dies nicht zu tun, sondern diese Rechtspflichten stattdessen zu ignorieren, wenn es darum geht, zuviel gezahlte Leistungen zurück zu fordern.
Der Grund ist offensichtlich: wird nicht geprüft ob Vertrauensschutz i.S.d. § 45 Abs. 2 SGB X besteht, werden rechtsunkundige Betroffene die geforderten Leistungen zurück zahlen, obwohl sie dies nicht müssten. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften verschafft der Bundesagentur für Arbeit also einen deutlichen materiellen Vorteil.
Quelle: gegen-hartz.de – 23.07.2010 – (FM)
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-erneute-rechtswirdrige-ba-anweisungen-89881.php