Archive for Oktober 20th, 2010

L 13 AL 5467/09 – Zwillinge bringen keine längere Anwartschaft auf ALG I

Mittwoch, Oktober 20th, 2010

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab

Wer Zwillinge erzieht, bekommt beim Arbeitslosengeld I dennoch nur die einfache Versicherungszeit angerechnet. Die Versicherungspflicht ende mit dem dritten Geburtstag der Kinder und werde nicht bis zum sechsten Lebensjahr verlängert, stellte das Landessozialgericht Baden-Württemberg klar (Urteil vom 22. Juni 2010, AZ: L 13 AL 5467/09).

Damit wiesen die Richter die Klage einer Mutter auf Zahlung von Arbeitslosengeld I ab. Die Klägerin war nach der Geburt ihrer Zwillinge zunächst für fünf Jahre in Elternzeit gegangen. Zum Ende der Elternzeit meldete sich die Mutter arbeitslos. Die beklagte Arbeitsagentur lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld jedoch ab, da die Antragstellerin in der Rahmenfrist von 24 Monaten vor der Arbeitslosmeldung nicht für zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Demgegenüber vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass sie als Mutter von Zwillingen bis zum sechsten Geburtstag der Kinder ebenso wie in der Rentenversicherung auch bei der Arbeitsagentur pflichtversichert sein müsse.

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Der Gesetzestext sei eindeutig, wenn er eine Pflichtversicherungszeit bis zum dritten Lebensjahr und nicht etwa von drei Jahren für jedes Kind festlege. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Gesetzgeber nicht jeden höheren Betreuungsaufwand berücksichtigen müsse.

Quelle: freiepresse.de – (ddp\.djn).
Link zum Pressebericht: www .freiepresse.de/NACHRICHTEN/RAT_UND_HILFE/7414555.php

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Bürgerarbeit oder Bürgerzwang?

Mittwoch, Oktober 20th, 2010

Zuerst mal hört sich “Bürgerarbeit” ganz gut an, zumindest deutlich besser als Workfare oder “Nur wer arbeitet, soll auch essen.” – genau darauf läuft es aber hinaus, wie im Weiteren klar erkennbar wird.

Zunächst mal wird der Bürgerarbeiter auch aus Steuergeldern bezahlt, ist per Definition unserer Regierungsparteien also noch immer ein Sozialschmarotzer – und das nicht nur mit 690 Millionen Euro von deutschen Steuerzahlern (damit kurioserweise auch von ALG II-Beziehern und späteren Bürgerarbeitern selbst, denn auch diese zahlen Steuern), sondern auch den Steuergeldern anderer EU-Staaten, denn dieses Projekt von Frau von der Leyen, das im Juli startete, wird mit 600 Millionen Euro von der EU bezuschusst, “gefördert” heißt das im Amtsdeutsch. Im Ergebnis sinken die Aufwendungen für ALG II um genau diesen Zuschuss. Eigentlich eine Politposse: Deutschland holt sich so einen Teil seiner EU-Mitgliedsbeiträge zurück.

Der Bürgerarbeit geht erst mal eine 6monatige Phase intensiver Vermittlung voraus, eine sog. Aktivierungsphase, wo die Teilnehmer aktiv in den 1. Arbeitsmarkt vermittelt werden sollen – wobei ich mir die Frage stelle, was die Sachbearbeiter bisher gemacht haben. Ist das nun eine Offenbarung, oder ein Tritt in den Hintern all derjenigen Sachbearbeiter, die ihren Job ernst nehmen – oder etwa beides?

Während dieser Aktivierungsphase wird der Arbeitslose von einem “Coach” begleitet und steht unter dessen ständiger Kontrolle. In der Praxis wird das dann so aussehen, dass der Teilnehmer z.B. einmal pro Woche (oder auf öfter) bei seinem “Coach” strammstehen und Rechenschaft darüber ablegen muss, wie er sich in den letzten 7 Tagen um die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit bemüht hat. Kann er das nicht ausreichend darlegen, folgen umgehend Sanktionen. Rechtsgrundlage bildet dabei eine Eingliederungsvereinbarung.

Erst nach den 6 Monaten sollen die Teilnehmer, die nicht in den 1. Arbeitsmarkt vermittelt werden konnten, für 3 Jahre Bürgerarbeit leisten und dafür einen Lohn in Höhe von 900 Euro Brutto pro Monat erhalten, wobei die Bürgerarbeiter weiterhin unter der direkten Kontrolle des zuständigen SGB II-Leistungsträgers stehen und sich weiterhin aktiv um einen Job auf dem 1. Arbeitsmarkt bemühen müssen, diese Bemühungen nachweisen müssen und natürlich sanktioniert werden, wenn Sie das nicht in ausreichendem Umfang können, z.B. weil es keine oder zu wenig zutreffende Stellenangebote gab. Rechtsgrundlage bildet dabei ebenfalls eine Eingliederungsvereinbarung, bzw. ein originärer öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn kein ALG II-Anspruch mehr besteht. Der Lohn des Bürgerarbeiters soll dabei an Pflichten gebunden werden, d.h. bei Pflichtverletzungen weniger oder gar kein Lohn. Bei Pflichtverletzungen soll den öffentlichen Verlautbarungen nach aber auch kein ersatzweiser Anspruch auf ALG II bestehen, wofür aber im Moment noch keine rechtlichen Voraussetzungen bestehen – aber bis Januar 2011 ist noch viel Zeit, diese zu schaffen.

Von den 900 Euro Brutto darf der Bürgerarbeiter einen Freibetrag von insgesamt 250 euro behalten – sofern er noch Anspruch auf ALG II hat und sein Lohn deshalb darauf angerechnet wird. Diese 900 Euro Brutto sind aber so bemessen, dass ein Alleinstehender i.d.R. keinen Anspruch mehr auf ALG II hat. Als Bonus entfällt dann auch die GEZ-Befreiung und die Höhe der Zuzahlungen (Belastungsgrenze) zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird mehr als doppelt so hoch, da Berechnungsgrundlage nicht mehr der ALG II-Eckregelsatz, sondern das fast 3mal so hohe Bruttoeinkommen ist.

Dass das Bürgergeld beim SGB II als Erwerbseinkommen gilt und man statt des Grundfreibetrages die tatsächlichen Aufwendungen absetzen kann, wenn diese höher sind als 100€, hilft da auch nicht weiter, denn weder GEZ noch die Zuzahlungen zur GKV werden dabei berücksichtigt.

Abgesehen davon ergeben 900 Euro Brutto für 30 Std. pro Woche einen effektiven Stundenlohn von 7,14 Euro/Std., der liegt deutlich unter dem geforderten gesetzlichen Mindestlohn von 7,50 Euro und – zumindest in den alten Bundesländern – i.d.R. auch unter dem Tariflohn für die angezielten Tätigkeitsbereiche. Laut Bundesagentur für Arbeit ist das aber unschädlich, denn lt. Bundesarbeitsgericht wird ein Lohn erst dann sittenwidrig, wenn er weniger als 2/3 des Tarif- bzw. ortsüblichen Lohnes beträgt.

Laut Frau von der Leyen soll die Bürgerarbeit gemeinnützig sein und keine regulären Jobs verdrängen, was aber genau so zu sehen ist, wie bei den 1 Euro Jobs: da hält sich auch so gut wie keiner daran, denn diese Festlegung ist bewusst weit gefasst. Man muss sich nur mal die von Frau von der Leyen genannten Einsatzgebiete ansehen: behinderte Menschen betreuen, Sportangebote für Jugendliche leiten – Fachgebiete, die sich in der freien Wirtschaft finden und normalerweise durch ausgebildetes Personal ausgeführt werden. Im Übrigen steht es den jeweiligen Leistungsträgern absolut frei, wo und wie sie den Bürgerarbeiter einsetzen.

Die Fördervoraussetzungen für die Maßnahmeteilnehmer der “Bürgerarbeit” der Frau von der Leyen sind im Prinzip die gleichen wie bei 1 Euro Jobs (die dort aber meist nicht eingehalten werden): Arbeitslose ohne festen Tagesrythmus, die das Arbeiten erst wieder lernen müssen, oder die multible Vermittlungshemmnisse haben (vgl. “Arbeitshilfe AGH” der Bundesagentur für Arbeit). Darüber hinaus muss eine Integration auf dem 1. Arbeitsmarkt innerhalb von 6 Monaten zumindest warscheinlich sein. Und natürlich gilt der Bürgerarbeiter nicht als arbeitslos.

Diese Bürgerarbeit ist also eine Mischung aus AGH mit Entgeld unter den einschränkenden Fördervoraussetzungen einer AGH mit MAE und das Ganze unter deutlich verschärfter Druck- und Zwangausübung gegenüber dem Arbeitslosen.
Die Bürgerarbeit der Frau von der Leyen ist also die praktische Umsetzung des von den Arbeitgeberverbänden lange geforderten Work-Fare Prinzips, oder wie CDU, CSU, FDP und SPD es ausdrücken: “Nur wer arbeitet, soll auch essen.” Die moderne Form des Feudalismus, moderne Sklaverei nach dem “Zuckerbrot und Peitsche”-Prinzip.

Fakt ist, der Arbeitsmarkt ist in den Händen absolut skrupelloser rein profitorientierter Geschäftemacher und vollkommen aus den Fugen geraten, diese Bürgerarbeit ist nur ein weiteres Geschwür darin. Und es wird noch sehr lange dauern, bis er wieder mit Begriffen wie Ehrlichkeit, Menschlich oder Sozial bezeichnet werden kann – genau so lange, bis es in Bundestag und Bundesrat eine Mehrheit gibt, die bereit und in der Lage ist, diesen skrupellosen Geschäftemachern paroli zu bieten.

Quelle: gegen-hartz.de – 18.07.2010 – fm
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-buergerarbeit-oder-buergerzwang-10195.php

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Keine Kostenübernahme Umzug Ausland

Mittwoch, Oktober 20th, 2010

Hartz IV Bezieher können keine Kosten für einen Umzug zwecks Arbeitsaufnahme in die Türkei geltend machen.

Keine Kostenübernahme für Umzugskosten zwecks Arbeitsaufnahme in der Türkei für Hartz IV-Bezieher nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB III sowie nach §16f SGB II und § 22 Abs. 3 SGB II .

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. d. F. ab dem 1 August 2009 kann der Leistungsträger nach dem SGB II die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit durch einen Leistungsbezieher nach dem SGB II gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. d. F. ab dem 1 Januar 2009 aus dem Vermittlungsbudget fördern, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Unter die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 Abs. 1 Satz 1SGB III n. F. fallen u. a. Umzugskostenbeihilfen, die im Gegensatz zu dem bis zum 31 Dezember 2008 geltenden § 54 Abs. 6 SGB III (a. F.) nicht nur auf die Übernahme der Kosten des Transportes des Umzugsgutes beschränkt sind, sondern auch weitere Umzugskosten, wie z. B. Beförderungsauslagen, doppelte Mietaufwendungen, Reisekosten umfassen können (vgl. Bieback in Gagel, SGB II, § 45 Rn 121) und im Gegensatz zu den früheren Regelung des § 54 SGB III a. F. auch als Zuschuss gewährt werden können.

Die Förderung der Arbeitsaufnahme ist nicht auf die Arbeitsaufnahme im Inland beschränkt, sondern die Arge kann nach § 45 Abs. 2 SGB III auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz fördern. Insoweit schränkt § 45 Abs. 2 SGB III die Förderung einer Arbeitsaufnahme im Ausland aus Mitteln des Vermittlungsbudgets – im Gegensatz zu der bis zum 31 Dezember 2008 geltenden Regelung des § 53 Abs. 3 SGB III (a.F.) – ein, wonach Mobilitätshilfen i.S.v. § 53 Abs. 2 SGB III an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland ohne räumliche Begrenzung erbracht werden konnten. Im Gegensatz zu § 53 Abs. 3 SGB III a. F. sind in § 45 Abs. 2 SGB III n.F. die Staaten, in denen eine Arbeitsaufnahme gefördert wird, enumerativ aufgezählt. Die Republik Türkei ist weder ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (hierzu gehören das Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen), so dass der vom Antragsteller geplante Umzug nach Izmir zwecks Arbeitsaufnahme nicht vom Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. i.V.m. § 45 SGB III n. F. erfasst wird.

Es kann dahinstehen, ob ein Umzug, der wegen einer Arbeitsaufnahme außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des kommunalen Trägers und damit zur Eingliederung in Arbeit erfolgt, ein notwendiger Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist (so anscheinend laut Terminsbericht: Bundessozialgericht Urteil AZ: B 14 AS 3/09 R) oder ob die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II n. F. i.V.m. § 45 SGB III n.F.als lex specialis zu § 22 Abs. 3 SGB II aufzufassen ist. Denn es spricht vieles dafür, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Umzüge innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik begrenzt ist.

Dies ergibt sich schon aus der Systematik der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II, da der Gesetzgeber in § 22 Abs. 3 SGB II bestimmt hat, welche Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten von welchem (dem vor oder nach dem Umzug zuständigen) kommunalen Träger zu übernehmen sind, er also von einem Umzug innerhalb des Gebiets des Bundesrepublik ausgeht. Des weiteren soll nach der Konzeption des SGB II durch die Leistungen des SGB II die Eingliederung des Hilfebedürftigen in den inländischen Arbeitsmarkt gefördert werden (§ 1 SGB II). Dies ergibt sich schon aus dem Sozialrecht geltenden Territorialitätsprinzip (§ 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB I -), wonach der Gesetzgeber nur verpflichtet ist, denen eine soziale Sicherheit zu garantieren, für die er verantwortlich ist, d. h. die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.

Quelle: gegen-hartz.de – 20.07.2010 – aus Tacheles Datenbank
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-keine-kostenuebernahme-umzug-ausland-6527.html

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