So funktioniert die Chip-Karte für Hartz-IV-Familien

Kinder aus Hartz-IV-Familien sollen künftig zusätzliche Leistungen etwa zur Bildungsförderung nicht in Form von Bargeld bekommen, sondern als Sachleistung.

Bundesarbeits- und Sozialministerin Ursula von der Leyen (CDU) sagte nach einem Treffen mit den Arbeits-, Sozial- und Kultusministern der Länder sowie den kommunalen Spitzenverbänden in Berlin: „Es gab eine große, breite Mehrheit, die dafür war, dass es als Sachleistung direkt zu dem Kind kommt.”

Umstritten ist allerdings nach wie vor die Chipkarte, die von der Leyen dafür einsetzen will.

Mehrere Länder hätten sich dafür ausgesprochen, sagte von der Leyen. Allerdings gibt es nach wie vor heftige Widerstände aus der SPD und auch von der CSU.

Was plant die Ministerin?

Bis Ende des Jahres muss die Bundesregierung ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz-IV umsetzen. Es geht vor allem um zwei wichtige Aspekte: Die Hartz-IV-Leistungen für Kindern und Jugendliche dürfen dann nicht mehr von den finanziellen Hartz-IV-Regelsätzen für Erwachsene abgeleitet werden, sondern müssen eigenständig ermittelt werden. Außerdem müssen die Bildungs- und Teilhabe-Chancen der Kinder aus bedürftigen Familien verbessert werden.

Dafür plant von der Leyen ein Bildungspaket mit vier Komponenten:

- Lernförderung für bedürftige Kinder, etwa Nachhilfe-Unterricht

- Freies Schulmaterial

- Beihilfe zu einem warmen Mittagessen

- Möglichkeit, Musikschulen oder Sportvereine zu besuchen

Diese Leistungen sollen auf einer Chipkarte, ähnlich einer Geldkarte, gespeichert und abgerufen werden können.

Das heißt im Klartext: Bedürftige kriegen kein Bargeld für diese Leistungen in die Hand. So könnte auch verhindert werden, dass Eltern Geld für andere Dinge ausgeben und nichts mehr übrig ist für ein warmes Mittagessen für en Kind oder für Nachhilfe-Unterricht.

Wie soll die Karte funktionieren?

Auf die Chipkarte sollen mehrere Guthaben gebucht werden können. Etwa ein Guthaben für Nachhilfeunterricht, ein Guthaben mit Zuschüssen für ein Mittagessen in der Schule und ein Guthaben für die Bezahlung einer Klassenfahrt. Schließlich ein Guthaben für Kultur oder Sportaktivitäten.

Es sollen keine festen Geldbeträge gespeichert werden. Vielmehr sollen Jobcenter in Zusammenarbeit mit den Schulen den individuellen Bedarf ermitteln. Hintergrund: Wenn ein Kind keinen Nachhilfeunterricht nötig hat, muss auch kein Guthaben auf die Chipkarte gebucht werden.

Wie hoch soll das Guthaben sein?

Das ist noch nicht entschieden. Es soll auch keine einheitlichen Guthaben für alle geben, sondern individuelle Guthaben, je nach Bedarf eines Kindes.

Wer bestimmt den Bedarf?

Beantragt werden soll alles beim Jobcenter. Sachbearbeiter ermitteln mit Eltern und Schulen den individuellen Bedarf. Familienlotsen sollen die Koordinierung übernehmen. Es soll auch eine enge Zusammenarbeit mit Vereinen geben.

Wann soll die Chipkarte kommen?

Noch ist völlig offen, ob die Karte überhaupt kommt und von der Leyen sich mit ihrer Idee durchsetzen kann. Denn auch der Bundesrat muss zustimmen. Im ersten Halbjahr 2011 soll die Chipkarte in Modellregionen getestet werden. Für 2012 ist eine flächendeckende Einführung geplant.

Was kostet die Chipkarte?

Das ist noch unklar. Im Bundeshaushalt sind nach Ministeriumsangaben für mögliche Ausgaben für die Bildung bedürftiger Kinder vorsorglich etwa eine halbe Milliarde Euro eingeplant. Aber genaue Summen sind noch nicht bekannt.

Insgesamt leben zwei Millionen Kinder und Jugendliche in „Hartz IV”-Familien, 1,7 Millionen sind unter 15 Jahre alt. Etwa 1,1 Millionen der Kinder von Langzeitarbeitslosen sind Schüler.

Quelle: bild.de – 02.08.2010 – von Andreas Thewalt
Link zum Pressebericht: www .bild.de/BILD/politik/2010/08/20/so-funktioniert-die-chip-karte/fuer-hartz-iv-familien.html

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9 SO 6/08 – Sozialamt muss bei notwendigem Umzug Miete doppelt zahlen

Sozialhilfeempfänger können ausnahmsweise den Ersatz der doppelten Miete verlangen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen müssen und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist deswegen nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2010 (AZ: 9 SO 6/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die 90jährige schwer- und gehbehinderte Klägerin hatte im zweiten Stock eines Hauses ohne Aufzug gelebt. Nach einem dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt wegen Gebrechlichkeit und Dauerschmerzen und anschließender einmonatiger stationärer Kurzzeitpflege stellte sich ein höherer Pflegebedarf der Klägerin sowie die Notwendigkeit der vollstationären Pflege heraus. Die Klägerin kündigte deshalb ihre Wohnung und wurde in die vollstationäre Pflege aufgenommen. Die Kosten für die Pflege übernahm der Sozialhilfeträger, weigerte sich aber, außerdem noch die weiter anfallende Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist zu zahlen. Die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung sei nicht erforderlich, da die Klägerin im Pflegeheim untergebracht sei. Zudem hätte sie früher mit ihrer Vermieterin über eine Auflösung des Mietverhältnisses sprechen müssen.

Dies sahen die Essener Richter anders. Der Sozialhilfeträger müsse die Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zahlen. Der Klägerin sei nicht zumutbar gewesen, ihre Wohnung früher zu kündigen. Bis zum Ablauf der stationären Kurzzeitpflege habe sie darauf hoffen dürfen, wieder in ihre alte Wohnung zurückkehren zu können. Da eine Neuvermietung innerhalb der Kündigungsfrist auch unter Einschaltung des Vermieters nicht möglich gewesen sei, habe sie ferner alles zumutbare und mögliche getan, um die Kosten der doppelten Unterkunft so gering wie möglich zu halten.

Gegenüber Behörden sollte man nicht klein beigeben und auf die Durchsetzung der eigenen Rechte bestehen. Dabei helfen versierte Anwältinnen und Anwälte. Diese findet man in der Nähe unter www.anwaltauskunft.de.

Quelle: anwaltauskunft.de
Link zum Pressebericht: anwaltauskunft.de/rat-und-tat/tipps-des-monats/tipps-4110

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Hartz IV-Mietkostenpauschale oder individuelle Berechnung der Unterkunftskosten

– Wie viel ALG II steht mir zu?

Dass Hartz IV ständig neu verhandelt wird und den Gegebenheiten angepasst werden muss, zeigen die derzeitigen Diskussionen, die spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht im Februar erneut entbrannt sind. Und der Leistungsempfänger, um den es eigentlich geht, weiß oft nicht, wie viel Geld ihm denn nun zusteht.

Bei der Berechnung der Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) werden neben Lebenshaltungskosten auch solche für die Unterkunft gezahlt. Allerdings müssen einige Faktoren berücksichtigt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Mietkosten erstatten soll. Ob aber eine Wohnung angemessen ist, richtet sich unter anderem nach der Zahl der Personen im Haushalt und der Quadratmeter. Einem Einpersonenhaushalt stehen 40 bis 45 Quadratmeter zu, bei zwei Personen sind es etwa 60 Quadratmeter.

Dieses System der individuellen Berechnung wurde von FDP-Generalsekretär Christian Lindner im Mai dieses Jahres kritisiert. Er schlug eine einheitliche Mietkostenpauschale für alle Langzeitarbeitslose vor – nicht zuletzt, vor dem Hintergrund des geplanten Sparprogramms der Bundesregierung Einsparungen in Millionenhöhe zu erreichen.

Kürzlich wurde die Diskussion zum Arbeitslosengeld II erneut angeheizt, als von einer Erhöhung des Regelsatzes auf 400,00 Euro die Rede war. Doch bis Ende des Jahres hat die Bundesregierung Zeit, eine Neuregelung des ALG II aufzustellen, damit der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfüllt ist.

Mit wie viel finanzieller Unterstützung denn nun Arbeitslose und „Aufstocker“ derzeit rechnen können, zeigen ALG II-Onlinerechner wie der des Informationsportals www.versicherungsbote.de.

Solche ALG II-Rechner sind auch für Versicherungsmakler und -vermittler interessant. Sie können damit die Attraktivität ihrer Internetpräsenz steigern. Denn der ALG II-Rechner und weitere hilfreiche Onlinetools des Informationsportals wie Nettolohn- oder Riesterrechner www.versicherungsbote.de können auf der eigenen Website eingebunden werden.

Quelle: Versicherungs- und Finanzbote Verlag UG (haftungsbeschränkt) / pressbot.net – 10.09.2010
Link zum Pressebericht: www .pressbot.net/article_l,1,i,134548.html

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