JobCenter darf Mietkautionsdarlehen nicht gegen ALG-II Anspruch aufrechnen
In einem jetzt besprochenen Urteil aus dem Jahr 2009 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entschieden, dass der Leistungsträger nicht berechtigt ist, Beziehern von Arbeitslosengeld II die Leistungen zu kürzen, um so ein gewährtes Darlehen für die Zahlung einer Mietkaution schrittweise zurückzuerhalten. Es fehle schlicht die gesetzliche Erlaubnis für eine solche Aufrechnung.
In der Folge haben Bürger, die Arbeitslosengeld II beziehen, Anspruch auf Auszahlung der vollen Leistungen, selbst wenn die Behörde vorher ein Darlehen zwecks Zahlung einer Mietkaution gegeben hatte.
Quelle: anwalt.de – 20.09.2010 – Moritz Sandkühler
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