B 14 AS 13/10 R – Zusätzliche ALG II Leistungen bei HIV

Hartz IV Bezieher die an der Immunschwächekrankheit Aids leiden, haben einen zusätzlichen Anspruch auf Mehrbedarf.

(23.08.2010) ALG II Bezieher, die an der Immunschwächekrankheit AIDS (HI-Virus) erkrankt sind, haben einen zusätzlichen Hartz IV Mehrbedarfs-Anspruch. Das urteilte das Bundessozialgericht in dem Urteil AZ B 14 AS 13/10 R. So müssen die Kosten für den erhöhten Hygiene-Aufwand von den zuständigen Behörden auch rückwirkend übernommen werden.

Im vorliegenden Fall hatte ein an HIV- Erkrankter Arbeitslosengeld II Bezieher von der zuständigen Arbeitsagentur eine Mehrbedarfs-Pauschale von 20,45 Euro pro Monat beantragt. Damit sollte der höhere Bedarf an Bett- und Unterwäsche und Toilettenpapier abgedeckt werden. Den Antrag stellte der Kläger bereits 2007. Doch die zuständige Behörde lehnte ab. Darauf klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht Berlin. Die Sozialrichter sahen zwar kein rechtswidriges Verhalten des Jobcenters, dennoch wiesen die Sozialrichter die Behörde an, den Mehrbedarf zu übernehmen. Das Jobcenter ging dabei in Revision und weigerte sich weiterhin die Mehrkosten zu übernehmen.

Das Bundessozialgericht urteilte, der Mehrbedarf ist rechtens, da dieser unter dem Aspekt “a-typische Bedarf” falle, die nicht vom Hartz IV Regelsatz abgedeckt werden. Das BSG verwies auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Februar 2010. Hier hatten die Verfassungsrichter darauf hingewiesen, dass in besonderen Lebenslagen der ALG II Regelsatz nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Jobcenter muss nun den Mehrbedarf rückwirkend begleichen.

Quelle: gegen-hartz.de – (gr)
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-zusaetzliche-alg-ii-leistungen-bei-hiv-77717.php

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S 16 AS 212/10 – Bewerbung verweigert: ALG-II-Kürzung möglich

Das Arbeitslosengeld II kann gekürzt werden, wenn sich der Empfänger entgegen einer Verpflichtung nicht auf freie Stellen bewirbt. Das entschied das Sozialgericht Koblenz. Wenn sie mehrere Verstöße zusammenfasst, darf die Behörde aber nur einmal kürzen.
Die Behörde darf, wenn sie mehrere Verstöße zusammenfasst, die Leistungen nur einmal kürzen (Aktenzeichen: S 16 AS 212/10). Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Klage eines Arbeitslosen teilweise statt. Der Kläger hatte eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung unterschrieben. Danach war er unter anderem verpflichtet, sich auf Stellenangebote zu bewerben.

In zwei Fällen kam er dem nicht nach. Er behauptete, beim ersten Angebot sei er krank und beim zweiten Angebot sei sein Computer defekt gewesen. Die Behörde kürzte ihm danach das Arbeitslosengeld II zweimal in Höhe von jeweils 30 Prozent monatlich.

Das Sozialgericht sah die Maßnahmen grundsätzlich als gerechtfertigt an. Die Richter befanden aber, die Kürzung hätte nur einmal erfolgen dürfen. Als unerheblich wertete das Gericht dagegen den Einwand des Klägers, die Kürzung sei insgesamt unzulässig, weil er auf das Geld zur Sicherung seines Existenzminimums angewiesen sei.

Quelle: focus.de – 20.08.2010 – dpa
Link zum Pressebericht: www .focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/beruf-bewerbung-verweigert-alg-ii-kuerzung-moeglich_aid_543392.html

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Wann ein Zusatzbedarf gegeben ist

Berlin (RPO). Die beiden Urteile kommen in einer politisch hochbrisanten Zeit. Seit Monaten sorgt das Thema Hartz IV für Zündstoff in der Berliner Koalition – seit sich die Politik dazu gezwungen sieht, die Regelsätze neu zu bestimmen. Nun hat das Bundessozialgericht die Rechte von einigen Hartz-IV-Empfängern erneut gestärkt, in anderer Hinsicht aber geschwächt.

Es geht um das leidige Thema Kosten und um Ausgaben, die auch für Hartz-IV-Empfänger nötig sind. Zum einen hatte ein Aids-Kranker geklagt, der die Mehrkosten, die durch seine Krankheit entstehen, vom Staat bezahlt bekommen wollte. Im zweiten Fall ging es um die Bildung – und das ausgerechnet in dem Zeitraum, in dem die Politik darüber diskutiert, Bildungsgutscheine oder -chipkarten für Kinder bedürftiger Familien zur Verfügung zu stellen.

Doch während das Bundessozialgericht die Hartz-IV-Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts forstsetzte, war dies im Fall der Schulbücher, die erstattet werden sollten, nicht so.

Schulbücher über Regelbedarf

Konkret entschied das Gericht, dass die Sozialhilfe für zusätzliche Sonderausgaben aufkommen muss, wenn sie “aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend zu decken” sind. Krankheiten und Notlagen, so die Kasseler Richter, gehörten dazu. Schulbücher und anderer Bedarf, der vom Regelsatz gedeckt werden sollte dagegen nicht.

Für den klagenden Gymnasiasten, der Schulbücher und Lektüre im Wert von 198 Euro kaufen musste, mag die Entscheidung bitter sein (er hatte nur einen Lernmittelgutschein in Höhe von 59 Euro erhalten). Auf die Politik aber wird so der Druck nur noch mehr erhöht, endlich zu einer Entscheidung hinsichtlich der Regelsätze zu kommen.

Im Herbst soll dazu eine neue Regelung getroffen werden. Der Vorschlag von Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU), ein Chipkarten-System zur Förderung von bedürftigen Kindern einzuführen, stößt allerdings auf vielen Seiten auf Kritik. Doch das Urteil zeigt einmal mehr, wie nötig es ist, auch die Bildung bei der Neuberechnung der Hartz-IV-Sätze nicht außer Acht zu lassen.

Extra-Zahlungen bei Krankheit

Die Schulbücher müssen übrigens nicht erstattet werden, weil sie ein regelmäßiger Bedarf seien. Zwar sei vom Bundesverfassungsgericht bemängelt worden, dass dieser regelmäßige Bedarf nicht in die Regelleistung für Kinder einbezogen wurde. Allerdings müsse dies hingenommen werden, wenn es sich um einen Fall vor der Urteilsverkündung handele. Diese fiel im Februar dieses Jahres, in dem Fall selbst geht es um das Schuljahr 2005/2006.

Außerdem, so die Richter, seien den Jobcentern und Arbeitsagenturen damals die Hände gebunden gewesen, denn eine Zusatzleistung von 100 Euro wurde erst 2009 eingeführt.

Im Fall des Aids-Kranken dagegen hatte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls im Februar zu Härte-Fällen Recht gesprochen und Zusatzzahlungen für Aids-Kranke anerkannt. Im speziellen Fall ging es darum, dass der Mann unter starken Durchfall litt und mehrmals täglich Wäsche und Bettwäsche wechseln musste. Die zusätzlichen Kosten für die Reinigung wollte er erstattet bekommen.

Da das entsprechende Jobcenter aber in den Jahren 2007 und 2008 keine rechtliche Möglichkeit hatte, für die Kosten aufzukommen – schließlich wurde das entsprechende Urteil erst in diesem Jahr getroffen – greift nun eine Auffangklausel der Sozialhilfe.

Quelle: rp-online.de – 19.08.2010
Link zum Pressebericht: www .rp-online.de/politik/deutschland/Wann-ein-Zusatzbedarf-gegeben-ist_aid_895916.html

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