SGB 4 – Abschnitt 5-9

(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – Fünfter Abschnitt – Versicherungsbehörden

§ 91 Arten

(1) Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesversicherungsamt. Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.
(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

§ 92 Versicherungsämter

Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. Sie können diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbehörden der Länder übertragen. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmten, dass ein gemeinsames Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet wird. Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Verwaltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder errichtet werden.

§ 93 Aufgaben der Versicherungsämter

(1) Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
(2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten.
(3) Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt waren.

§ 94 Bundesversicherungsamt

(1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden.

Sechster Abschnitt

(weggefallen)

Siebter Abschnitt – Aufbewahrung von Unterlagen

§ 110a Aufbewahrungspflicht

(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung auf.
(2) Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen Unterlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewahren, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf Datenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbesondere sicherzustellen, dass

1.
die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten auf einem anderen dauerhaften Datenträger

a)
mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich vollständig übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und über diese Übereinstimmung ein Nachweis geführt wird,
b)
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich bildlich und inhaltlich unverändert lesbar gemacht werden können,

2.
die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich übereinstimmen und
3.
als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe nur dann der Abdruck einer Unterlage verwendet werden darf, wenn die dem Abdruck zugrunde liegende Unterlage bei der Behörde nicht mehr vorhanden ist.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung von Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe, dass eine bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger mit der erstmals erstellten Unterlage nicht sichergestellt sein muss.
(3) Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt werden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, bei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Unterlagen lesbar zu machen. Soweit erforderlich, ist die Behörde verpflichtet, die Unterlagen ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen; die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wiedergabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn diese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durchgeführt wird.

§ 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen

(1) Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich sind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegeben oder vernichtet werden. Die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder bleiben unberührt. Satz 1 gilt insbesondere für

1.
Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind,
2.
Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Abs. als Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden und
3.
der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur Verfügung gestellte Unterlagen.

(2) Unterlagen, die einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung von Versicherten, Antragstellern oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt worden sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht als Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforderung von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt worden sind; werden die Unterlagen anderen Stellen zur Verfügung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf Anforderung zurückzugeben.
(3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1 werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung

(1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Voraussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.
(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen

1.
das Nähere zu bestimmen über

a)
die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a,
b)
die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,

2.
für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.

§ 110d Beweiswirkung

Ist eine Unterlage nach § 110a Abs. auf anderen dauerhaften maschinell verwertbaren Datenträgern als Bildträgern aufbewahrt und

1.
die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger hergestellt oder die Übereinstimmung der Unterlage mit Inhalt und Bild der Wiedergabe unmittelbar nach der Herstellung der Wiedergabe geprüft hat, oder
2.
bei urschriftlicher Aufzeichnung des Textes nur in gespeicherter Form diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen ist, der den Text elektronisch signiert hat,

und ist die qualifizierte elektronische Signatur dauerhaft überprüfbar, können der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit die Daten auf diesem dauerhaften Datenträger zugrunde gelegt werden, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Achter Abschnitt – Bußgeldvorschriften

§ 111 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 18f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. die Versicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder nutzt,
1a.
entgegen § 18h Abs. Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1b.
entgegen § 18h Abs. Satz 3 mehr als einen Sozialversicherungsausweis besitzt,
1c.
entgegen § 18h Abs. Satz 1 den Sozialversicherungsausweis zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwendet,
1d.
entgegen § 18h Abs. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Sozialversicherungsausweis nicht mitführt,
1e.
entgegen § 18h Abs. Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt oder
1f.
entgegen § 18h Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Abs. Satz 5 den Aufenthaltstitel nicht vorlegt,
2.
entgegen § 28a Abs. 1 bis 3 oder 9, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2a.
entgegen § 28a Abs. Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2b.
entgegen § 28e Abs. c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
3.
entgegen § 28f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt,
3a.
entgegen § 28f Abs. 1a eine Lohnunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,
3b.
entgegen § 28f Abs. Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
4.
entgegen § 28o,

a)
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
b)
die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8.
einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. bis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1 Nr. oder § 28p Abs. 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Abs. des Strafgesetzbuches keine Anwendung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Abs. einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt.
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 55 Abs. in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder
2.
entgegen § 55 Abs. in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. b und Nr. mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a bis 1d und 1f mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1e und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
2.
die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 1c; mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle,
3.
die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1d, 1e und 1f,
4.
die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 2a, 4, 8 und Abs. ,
4a.
der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. bis 3b sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 4, 8 und Abs. , wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt wird,
4b.
die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. bis 3b im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 28p Abs. 1 Satz 6,
5.
die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. .

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. , 3 und 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr.
(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 113 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 arbeiten die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des Sechsten Abschnitts ergeben. Sie unterrichten sich gegenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen. Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. des Ersten Buches gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, unterrichten sie die Träger der Sozialhilfe oder die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.


Neunter Abschnitt – Übergangsvorschriften

§ 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes

(1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen:

1.
Erwerbseinkommen,
2.
Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen.
(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. sind Leistungen nach § 18a Abs. Satz 1 Nr. 1 bis 8. Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Abs. Satz 1 Nr. der Teil, der auf einer Höherversicherung beruht.
(4) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkommen zu kürzen

1.
bei Leistungen nach § 18a Abs. Satz 1 Nr. , die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert,
2.
bei Leistungen nach § 18a Abs. Satz 1 Nr. und 6 um 42,7 vom Hundert und
3.
bei Leistungen nach § 18a Abs. Satz 1 Nr. um 29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011.

Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen.
(5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen

1.
bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeitseinkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,
2.
bei Leistungen nach § 18a Abs. Satz 1 Nr. , die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftlichen Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach § 18a Abs. Satz 1 Nr. um 27,5 vom Hundert,
3.
bei Leistungen nach § 18a Abs. Satz 1 Nr. und 6 um 37,5 vom Hundert.

§ 115

(weggefallen)

§ 116

(weggefallen)

§ 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner

(1) § 71 Abs. gilt mit der Maßgabe, dass der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent, im Jahr 2005 zu 30 Prozent, im Jahr 2006 zu 50 Prozent und ab dem 1. April 2007 zu 100 Prozent erstattet werden.
(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von Absatz 1 und § 71 Abs. der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.

§ 118

(weggefallen)

§ 119

(weggefallen)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1046)
– Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 82),
mit folgenden Maßgaben:

a)
Artikel I §§ 4 und 5 gilt auch entsprechend im Verhältnis der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder sowie des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu den übrigen Ländern, solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen.
b)
Artikel I § 17 Abs. 1 Nr. ist von dem Wirksamwerden des Beitritts an anzuwenden; der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Kalenderjahr 1991 den Wert der Sachbezüge in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem dortigen tatsächlichen Verkehrswert zu bestimmen.
c)
Die Bezugsgröße (Artikel I § 18) beträgt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 1.400 DM monatlich. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diesen Betrag unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fortzuschreiben. Bei der Bestimmung der Bezugsgröße in den übrigen Ländern werden die Versicherten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden.
d)
Artikel I §§ 18a bis 18e ist ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
e)
Artikel I §§ 28a bis 28r gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen. Bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen bleiben die Finanzämter weiterhin für den Beitragseinzug und die Weiterleitung zuständig. Sie haben die Rechte und Pflichten der Einzugsstellen. Der Einzug umfaßt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuzüglich des Beitrags zur Unfallversicherung. Die Krankenkassen haben auch die Beiträge zur Unfallversicherung, einschließlich der Beiträge der Selbständigen, monatlich bis zum Einzug des Beitrags durch die Unfallversicherungsträger einzuziehen und an die Überleitungsanstalt weiterzuleiten.
Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. Buchstabe e und Nr. 9 wird verwiesen.
f)
Artikel I § 28k Abs. findet erst Anwendung, wenn er durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt wird. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.
g)
Bei neu errichteten Versicherungsträgern wird die Wahl zur Vertreterversammlung für die laufende Amtsperiode ohne Wahlhandlung durchgeführt. Werden aus einer Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht und in ihnen insgesamt mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter. Die Aufsichtsbehörde hat die Sitze anteilsmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Artikel I §§ 48a bis 48c findet keine Anwendung.
h)
Bei Versicherungsträgern, deren Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstreckt wird, werden die Selbstverwaltungsorgane für die laufende Amtsperiode durch die Hinzuwahl weiterer Organmitglieder entsprechend der Zunahme der Zahl der zur Gruppe der Versicherten gehörenden Personen, jedoch höchstens um die Anzahl der bereits vorhandenen Organmitglieder, ergänzt; Artikel I § 43 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Anzahl der weiteren Organmitglieder nach Anhörung des Versicherungsträgers. Für die Wahl der weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung gelten § 128 der Wahlordnung für die Sozialversicherung und Buchstabe g) entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden nach Ergänzung der Vertreterversammlung von den hinzugewählten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt. Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversammlung ist bis zum 31. März 1991 abzuschließen.
i)
Bei den achten allgemeinen Sozialversicherungswahlen brauchen die Voraussetzungen des Artikel I § 48a Abs. Satz 1 bei Arbeitnehmervereinigungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erst am 31. Juli 1991 vorzuliegen; in Artikel I § 48b Abs. 1 tritt in diesen Fällen anstelle des 28. Februar der 31. August.
k)
Artikel I §§ 56, 87 bis 90 und § 94 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
l)
Artikel I § 107 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 die Bundesanstalt für Arbeit nur die Erfüllung der Pflichten nach § 99 prüft.
m)
Artikel I §§ 102 bis 105, § 108, § 110 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
n)
Artikel II § 18b tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
o)
Soweit in den vorgenannten Buchstaben nichts anderes bestimmt ist, treten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – am 1. Januar 1991 in Kraft.
Soweit Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – nicht vor dem 1. Januar 1991 in Kraft treten, kann bis zum 31. Dezember 1990 nach den am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.

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