SGB 8 – Kapitel 9-10

(Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – Neuntes Kapitel – Kinder- und Jugendhilfestatistik

§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über

1.
Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
2.
Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,
3.
Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege gemeinsam durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,
4.
die Empfänger

a)
der Hilfe zur Erziehung,
b)
der Hilfe für junge Volljährige und
c)
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,

5.
Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,
6.
Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,
7.
Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,
8.
Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
9.
sorgerechtliche Maßnahmen,
10.
mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit,
11.
die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
12.
die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe

als Bundesstatistik durchzuführen.
(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.

§ 99 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind

1.
im Hinblick auf die Hilfe

a)
Art des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung,
b)
Art der Hilfe,
c)
Ort der Durchführung der Hilfe,
d)
Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe,
e)
familien- und vormundschaftsrichterliche Entscheidungen zu Beginn der Hilfe,
f)
Intensität der Hilfe,
g)
Hilfe anregende Institutionen oder Personen,
h)
Gründe für die Hilfegewährung,
i)
Grund für die Beendigung der Hilfe sowie

2.
im Hinblick auf junge Menschen

a)
Geschlecht,
b)
Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c)
Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,
d)
anschließender Aufenthalt,
e)
nachfolgende Hilfe;

3.
bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und anderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen

a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr der in der Familie lebenden jungen Menschen sowie
b)
Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen.

(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42 getroffen worden sind, gegliedert nach

1)
Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme, Form der Unterbringung während der Maßnahme, Institution oder Personenkreis, die oder der die Maßnahme angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Maßnahmeanlass, Art der anschließenden Hilfe,
2)
bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme.

(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind

1.
angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert

a)
nach Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,
b)
nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
c)
nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmenden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,

2.
die Zahl der

a)
ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,
b)
vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerkten und in Adoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.

(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen unter

1.
gesetzlicher Amtsvormundschaft,
2.
bestellter Amtsvormundschaft,
3.
bestellter Amtspflegschaft sowie
4.
Beistandschaft,

gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über

1.
die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen,
2.
die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.

(6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen

1.
zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts

a)
nach § 8a Abs. 3 das Gericht angerufen worden ist,
b)
gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,

2.
das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen worden ist,

gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen Angelegenheit.
(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist.
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind

1.
die Einrichtungen, gegliedert nach

a)
der Art des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen Merkmalen,
b)
der Zahl der verfügbaren Plätze sowie
c)
der Anzahl der Gruppen,

2.
für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Person

a)
Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
b)
für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich,

3.
für die dort geförderten Kinder

a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,
b)
Migrationshintergrund,
c)
tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
d)
erhöhter Förderbedarf.

(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind:

1.
für jede tätige Person

a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b)
Art und Umfang der Qualifikation, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung,

2.
für die dort geförderten Kinder

a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,
b)
Migrationshintergrund,
c)
Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
d)
Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung und Förderung,
e)
erhöhter Förderbedarf,
f)
Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,
g)
gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements.

(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege gemeinsam durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, sind:

1.
Zahl der Kindertagespflege gemeinsam durchführenden Personen,
2.
Zahl der von den Kindertagespflege gemeinsam durchführenden Personen betreuten Kinder.

(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich

1.
der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1),
2.
der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5),
3.
der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4) sowie
4.
der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74 Abs. 6),

gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei der internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und Maßnahmen im In- und Ausland.
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind

1.
die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrichtung, der Art des Trägers, der Rechtsform sowie der Art und Zahl der verfügbaren Plätze,
2.
die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers und der Rechtsform,
3.
für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person

a)
(weggefallen)
b)
(weggefallen)
c)
Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
d)
für das pädagogische und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich.

(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind

1.
die Art des Trägers,
2.
die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach Einnahmeart,
3.
die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,
4.
die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.

§ 100 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,
3.
Name und Telefonnummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend 2006.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach

1.
§ 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
2.
bis 5. (weggefallen)
6.
§ 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
7.
§ 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
8.
§ 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6, 6a und 8 und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
9.
§ 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember,
10.
§ 99 Abs. 7, 7a und 7b sind zum 1. März,

zu erteilen.

§ 102 Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind

1.
die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
2.
die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
3.
die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 und 8 bis 10,
4.
die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Abs. 10,
5.
die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 bis 10,
6.
die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Abs. 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, und nach § 99 Abs. 2, 3, 7, 8 und 9,
7.
die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 und 9.

(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.

§ 103 Übermittlung
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.

Zehntes Kapitel – Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 104 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt,
2.
entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder
3.
entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
4.
entgegen § 97a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

§ 105 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2.
eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1072)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)
mit folgenden Maßgaben:

a)
Über die in Artikel 10 Abs. 1 genannten Übergangsfassungen einzelner Vorschriften hinaus sind bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden:

aa)
§ 16 Abs. 1 Satz 1:
“Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen können Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden.”
bb)
§ 18 Abs. 1:
“Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, können bei der Ausübung der Personensorge, einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, beraten und unterstützt werden.”
cc)
§ 18 Abs. 2 1. Halbsatz:
“Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren wird, so kann auf Verlangen der Mutter vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet werden;”
dd)
§ 18 Abs. 3:
“Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung der Entbindungskosten nach § 1615k und auf Unterhalt nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs beraten und unterstützt werden.”
ee)
§ 18 Abs. 4:
“Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, können bei der Ausübung des Umgangsrechts beraten und unterstützt werden. Bei der Herstellung von Besuchskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen kann in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.”
ff)
§ 19 Satz 1:
“Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, können Betreuung und Unterkunft gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform angeboten werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form zur Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen.”
gg)
§ 21 Satz 1:
“Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so können sie beraten und unterstützt werden.”
hh)
§ 23 Abs. 3:
“Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so können dieser Person die entstehenden Aufwendungen, einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden.”
ii)
§ 23 Abs. 4:
“Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen können beraten und unterstützt werden.”
kk)
§ 25:
“Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, können beraten und unterstützt werden.”
ll)
§ 27 Abs. 3 Satz 2:
“Sie kann bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen.”
mm)
§ 37 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz:
“Die Pflegeperson soll vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege beraten und unterstützt werden;”

b)
Abweichend von Artikel 10 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1994 Artikel 1 § 27 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
“Wenn und soweit die in §§ 28 bis 33 und 35 genannten Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen, sollen sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet werden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 34 gewährt werden müßte.”
c)
Wer am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm Unterkunft gewährt und dafür einer Pflegeerlaubnis nach Artikel 1 § 44 bedarf, darf ohne diese Erlaubnis das Kind oder den Jugendlichen weiter betreuen oder ihm Unterkunft gewähren, sofern die Erlaubnis unverzüglich beantragt wird. Bis zum Abschluß des Erlaubniserteilungsverfahrens kann das Jugendamt die Betreuung oder Unterkunftsgewährung untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist.
d)
Für eine am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k bestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Träger einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 45 bedarf, gilt Artikel 12 Abs. 3.
e)
Abweichend von Artikel 13 gilt ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k bestehender und nach § 7 des Gesetzes zur Errichtung der Strukturen eines neuen Kinder- und Jugendhilferechts – Jugendhilfeorganisationsgesetz – vom 20. Juli 1990 (GBl. Nr. 49 S. 891) zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewählte Vertretungskörperschaft konstituiert hat.
f)
Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k bestehender Landesjugendwohlfahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landesjugendhilfeausschuß gebildet wird.
g)
Artikel 15 findet keine Anwendung.
h)
Das Jugendamt ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht nach deren Errichtung

aa)
noch geführte oder beantragte Vormundschaften oder Pflegschaften,
bb)
noch wirksame Anordnungen

a)
von Heimerziehung
b)
über den persönlichen Umgang,

cc)
andere noch wirksame Anordnungen, die das Erziehungsrecht der Eltern oder eines Elternteils einschränken,

unverzüglich anzuzeigen.
Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, daß die im Rahmen der Entscheidungen nach Satz 1 bisher geführten Akten dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht übergeben werden.
i)
Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung nehmen die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder die Aufgaben der überörtlichen Träger sowie der nach Landesrecht zuständigen Behörden wahr. Sie können zur Durchführung dieser Aufgaben örtliche Träger heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Fällen erlassen die Länder den Widerspruchsbescheid.
k)
Abweichend von Artikel 24 Satz 1 tritt das Gesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.

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